Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2008
BGH Beschluss vom 07.02.2008 – 5 StR 583/07
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 7. Februar 2008 in der Strafsache gegen
wegen Misshandlung eines Schutzbefohlenen u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2008
beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 8. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die tat-
einheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverlet-
zung entfällt.
Von der Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels wird ab-
gesehen, § 74 JGG.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Tatbestand des § 223 StGB steht hier in Gesetzeskonkurrenz zur schwe-
ren Misshandlung Schutzbefohlener, der Senat hat deshalb den Schuld-
spruch entsprechend geändert. Er kann ausschließen, dass die Jugend-
kammer bei Beachtung dieses konkurrenzrechtlichen Verhältnisses auf eine
mildere Jugendstrafe erkannt hätte.
Gerhardt Raum Brause
Schaal Jäger