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# BGH, Beschluss vom 07.02.2008 – 5 StR 583/07

5. Strafsenat

5 StR 583/07

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 7. Februar 2008 in der Strafsache gegen

wegen Misshandlung eines Schutzbefohlenen u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2008

beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 8. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO

mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die tat-

einheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverlet-

zung entfällt.

Von der Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels wird ab-

gesehen, § 74 JGG.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Tatbestand des § 223 StGB steht hier in Gesetzeskonkurrenz zur schwe-

ren Misshandlung Schutzbefohlener, der Senat hat deshalb den Schuld-

spruch entsprechend geändert. Er kann ausschließen, dass die Jugend-

kammer bei Beachtung dieses konkurrenzrechtlichen Verhältnisses auf eine

mildere Jugendstrafe erkannt hätte.

Gerhardt Raum Brause

Schaal Jäger

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 07.02.2008 – 5 StR 583/07

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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