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BGH Beschluss vom 11.09.2007 – 5 StR 388/07

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 11. September 2007 in der Strafsache gegen

wegen Urkundenfälschung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2007

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 13. April 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO

im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

G r ü n d e

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-11/5-str-388-07#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum elffachen

Betrug, uneidlicher Falschaussage und Urkundenfälschung in 19 Fällen unter

Einbeziehung rechtskräftiger Einzelfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freige-

sprochen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verlet-

zung materiellen Rechts gestützten Revision, die den aus dem Beschlusste-

nor ersichtlichen Erfolg hat.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-11/5-str-388-07#rd_2

Die Gesamtstrafenbildung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Denn

das Landgericht hat nicht erkennbar erwogen, ob im Hinblick auf die für die

Urkundenfälschungen verhängten Einzelgeldstrafen (19 Strafen zu je 30 Ta-

gessätzen) die gesonderte Verhängung einer Gesamtgeldstrafe nach § 53

Abs. 2 Satz 2 StGB in Betracht kommt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-11/5-str-388-07#rd_3

Diese Möglichkeit musste schon deshalb ausdrücklich erörtert werden,

weil nahe liegt, dass bei der gesonderten Festsetzung einer Geldstrafe die

danach zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe – aus Einzelfreiheitsstrafen von

einem Jahr, sechs Monaten sowie (einbezogen) fünfmal einem Monat und

dreimal drei Monaten – noch zur Bewährung hätte ausgesetzt werden kön-

nen und deswegen die Bildung einer einheitlichen Gesamtstrafe als das

schwerere Übel erscheint (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung 1;

Einbeziehung, nachteilige 1, 2 und 4; Nichteinbeziehung 2).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-11/5-str-388-07#rd_4

Die Anwendung der durch § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB eröffneten Straf-

zumessungsentscheidung drängte sich hier besonders auf, um einen ange-

messenen Härteausgleich für die an sich gebotene, aber durch die Vollstre-

ckung einer Vorverurteilung nicht mehr mögliche Gesamtstrafenbildung zu

ermöglichen. Die Tathandlungen, die der Verurteilung wegen Urkundenfäl-

schung zugrunde liegen, beging der Angeklagte sämtlich vor der Verurteilung

durch das Amtsgericht Tiergarten in Berlin vom 22. Juli 2005 zu einer Geld-

strafe. Die Tatzeiten der uneidlichen Falschaussage und der Beihilfe zum

Betrug lagen nach dieser Verurteilung, aber vor der – ebenfalls wegen Taten

nach dem vorgenannten Urteil erfolgten – Verurteilung vom 30. März 2006 zu

den einbezogenen Einzelfreiheitsstrafen. Zutreffend ist das Landgericht da-

von ausgegangen, dass das Urteil vom 22. Juli 2005 wegen der vollständi-

gen Vollstreckung keine Zäsurwirkung mehr entfalten kann (st. Rspr. vgl.

BGHR StGB § 55 Abs. 1 S. 1 Zäsurwirkung 2, 3, 5, 7) und dies der Bildung

einer Gesamtstrafe aus der darin erkannten Strafe und den Einzelstrafen für

die Urkundenfälschungen entgegensteht. Es hat aber nicht ausreichend be-

dacht, in welcher Form der durch die getrennte Aburteilung entstandene

Nachteil auszugleichen ist. Ausgehend von dem Grundsatz, dass der Ange-

klagte in diesem Fall weder besser noch schlechter gestellt werden sollte als

bei gemeinsamer Verhandlung (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 Abs. 1

Schuldausgleich 14; § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13), hätte das Landge-

richt den dem Angeklagten konkret entstandenen Nachteil in den Blick neh-

men müssen. So ist diesem durch die zwischenzeitliche Vollstreckung der

Vorverurteilung die andernfalls zwingend gesondert vorzunehmende Bildung

einer Gesamtgeldstrafe und einer – wohl noch bewährungsfähigen – Ge-

samtfreiheitsstrafe entgangen. Dieser Nachteil kann durch die Verhängung

einer gesonderten Gesamtgeldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ausge-

glichen werden.

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