Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2007
BGH Beschluss vom 04.07.2007 – 5 StR 195/07
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 4. Juli 2007 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten S. und Z.
gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder
vom 31. Januar 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Die Revision des Angeklagten G. gegen das vorbe-
zeichnete Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maß-
gabe (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1b StPO) als unbegründet
verworfen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung
über die Bildung einer Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462
StPO zu treffen ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundes-
anwalts).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Jäger