Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2007

BGH Beschluss vom 05.06.2007 – 4 StR 184/07

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

5. Juni 2007

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Juni 2007 beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Magdeburg vom 17. Januar 2007 wird als

unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils

auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfeh-

ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geän-

dert, dass der Angeklagte der versuchten schweren räu-

berischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem un-

erlaubten Führen einer Schusswaffe sowie des Dieb-

stahls in zwei Fällen schuldig ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe§

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "versuchter räuberischer

Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schuss-

waffe und wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall in zwei Fällen" unter

Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt; ferner hat es die Un-

terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine

Einziehungsanordnung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Ange-

klagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat

keinen Erfolg.

3

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie den Begründungserfordernis-

sen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt. Die Überprüfung des Urteils

auf Grund der Sachrüge hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben.

Allerdings hat das Landgericht im Fall II 3 zu Unrecht § 250 Abs. 2 Nr. 1

StGB angewendet. Nach den Feststellungen bedrohte der Angeklagte bei dem

Überfall die Mitarbeiter der Restaurantfiliale mit einer CO2-Gasdruck-Pistole,

deren zum Abschuss der Munition erforderliche CO2-Kartusche leer war. Das

bloße Drohen mit einer solchen, objektiv nicht gefährlichen Schusswaffe erfüllt

nicht die Voraussetzungen, die an das Merkmal des Verwendens einer Waffe

im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu stellen sind (BGHSt 45, 249 ff.), son-

dern nur diejenigen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB. Der aufgezeigte Rechtsfeh-

ler zwingt nicht zur Aufhebung der im Fall II 3 verhängten Einzelstrafe, da das

Landgericht vom Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB ausgegangen ist.

4

Der Senat hat den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich

neu gefasst, da die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Be-

zeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel

verlangt; das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere Fäl-

le wird dagegen nicht in die Urteilsformel aufgenommen (vgl. Meyer-Goßner

StPO 49. Aufl. § 260 Rdn. 25 m.w.N.).

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanović Ri'inBGH Sost-Scheible ist infolge Urlaubs an der Unter- schrift gehindert

Tepperwien