Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2007

BGH Beschluss vom 28.02.2007 – 5 StR 7/07

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 28. Februar 2007 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2007

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Chemnitz vom 20. September 2006 nach § 349

Abs. 4 StPO im Ausspruch über den Verfall mit den Feststel-

lungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklag-

ten aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

G r ü n d e

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-28/5-str-7-07#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handel-

treibens mit Betäubungsmitteln in 20 Fällen unter Einbeziehung der Strafen

aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-

ren verurteilt, eine erfüllte Geldauflage angerechnet und den Angeklagten im

Übrigen

freigesprochen. Es hat den Verfall eines Geldbetrages von

62.320,00 € als Wertersatz angeordnet. Die Revision des Angeklagten ist

aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Ja-

nuar 2007 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das

Rechtsmittel sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet. Jedoch

kann die Anordnung des Verfalls keinen Bestand haben.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-28/5-str-7-07#rd_2

Das Landgericht hat die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes

„gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, §§ 73d Abs. 2, 73a StGB“ allein damit be-

gründet, dass der Angeklagte Betäubungsmittel zu einem Gesamtpreis von

62.320,00 € verkauft hat. Dabei hat es die Härtevorschrift des § 73c StGB

außer Acht gelassen, deren Prüfung – angesichts der festgestellten Lebens-

verhältnisse des Angeklagten – nicht etwa erlässlich war (vgl. BGHR StGB

§ 73c Härte 2, 3, 5; BGH StV 2003, 158; BGH StraFo 2003, 283 m.w.N.).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-28/5-str-7-07#rd_3

Der Senat hebt von den Feststellungen lediglich diejenigen zu den

wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten auf. Während damit die im

angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen zu den Taten des Angeklag-

ten bindend sind, hat der neue Tatrichter – als weitere Grundlage für seine

Entscheidung über eine etwaige Anwendung der Vorschrift des § 73c StGB –

die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten neu festzustellen.

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