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BGH Beschluss vom 04.07.2006 – 4 StR 320/95

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

4. Juli 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 2006 gemäß

§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass die Revision des Rechtsanwalts

S. vom 14. Dezember 1994 gegen das Urteil des

Landgerichts Dortmund vom 13. Dezember 1994 wirk-

sam mit Schreiben vom 4. September 1995 zurückge-

nommen worden ist.

2. Die Revision des Verurteilten vom 23. Januar 2006 wird

als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

Gründe§

1

1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. März

2006 unter II. 1 zutreffend ausgeführt hat, steht auf Grund der freibeweislich

eingeholten Stellungnahme des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt St. vom

5. September 1995 fest, dass Rechtsanwalt S. , der die Revision vom

14. Dezember 1994 unterschrieben hat, nicht zum allgemeinen Vertreter des

Rechtsanwalts St. bestellt (§ 53 BRAO) und auch nicht von dem Angeklag-

ten bevollmächtigt worden war. Rechtsanwalt S. handelte damit ohne

Rechtsmittelbefugnis im Sinne des § 297 StPO. Seine deshalb unzulässige Re-

vision wurde wirksam zurückgenommen (vgl. BGH NStZ 1995, 356). Der Er-

mächtigung des Angeklagten bedurfte Rechtsanwalt S. hierzu nicht, da er

nicht dessen Verteidiger war.

3

2. Die Revision des Angeklagten vom 23. Januar 2006 wurde nicht in-

nerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 und 2 StPO eingelegt und ist deshalb

unzulässig.

3. Es besteht kein Anlass, Frau Rechtsanwältin K. als weitere

Pflichtverteidigerin zu bestellen.

Tepperwien RiBGH Maatz ist infolge Kuckein urlaubsbedingter Ortsab- wesenheit gehindert zu unterschreiben

Tepperwien

Solin-Stojanović Sost-Scheible