Rechtsprechung / BGH / X. Zivilsenat / 2005

BGH Entscheidung vom 11.01.2005 – X ZR 233/01

X. Zivilsenat

ZivilrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

T-Geschiebe ZPO §§ 263, 264; PatG § 10 Ist der Tatbestand einer mittelbaren Patentverletzung Gegenstand des Sach- vortrags der Klagepartei und hat diese einen Unterlassungsantrag gestellt, der zwar unzutreffend formuliert ist, aber erkennen läßt, daß das Unterlassungsbe- gehren darauf gerichtet ist, dem Beklagten eine mittelbare Patentverletzung zu untersagen, so ist die mittelbare Patentverletzung Streitgegenstand mit der Folge, daß das Gericht die Fassung des Unterlassungsantrags mit den Partei- en zu erörtern und auf eine sachgerechte Antragstellung hinzuweisen hat (§ 139 ZPO). Ändert der Kläger die Fassung des Unterlassungsbegehrens von sich aus oder auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis, so unterfällt das berichtigte Unterlassungsbegehren der Regelung in § 264 ZPO. Es ist zu be- scheiden, ohne daß es auf die Zustimmung des Beklagten oder die Sachdien- lichkeit im Sinne des § 263 ZPO ankommt.

Berichtigter Leitsatz

Nachschlagewerk: ja BGHZ BGHR : ja

: nein

T-Geschiebe

ZPO §§ 263, 264; PatG § 10

Ist der Tatbestand einer mittelbaren Patentverletzung Gegenstand des Sach-

vortrags der Klagepartei und hat diese einen Unterlassungsantrag gestellt, der

zwar unzutreffend formuliert ist, aber erkennen läßt, daß das Unterlassungsbe-

gehren darauf gerichtet ist, dem Beklagten eine mittelbare Patentverletzung zu

untersagen, so ist die mittelbare Patentverletzung Streitgegenstand mit der

Folge, daß das Gericht die Fassung des Unterlassungsantrags mit den Partei-

en zu erörtern und auf eine sachgerechte Antragstellung hinzuweisen hat

(§ 139 ZPO). Ändert der Kläger die Fassung des Unterlassungsbegehrens von

sich aus oder auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis, so unterfällt das

berichtigte Unterlassungsbegehren der Regelung in § 264 ZPO. Es ist zu be-

scheiden, ohne daß es auf die Zustimmung des Beklagten oder die Sachdien-

lichkeit im Sinne des § 263 ZPO ankommt.

BGH, Urt. v. 11. Januar 2005 - X ZR 233/01 - OLG München

LG München I