Rechtsprechung / BGH / IV. Zivilsenat / 2004

BGH Beschluss vom 07.07.2004 – IV ZR 215/03

IV. Zivilsenat

ZivilrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

7. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juli 2004

durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seif-

fert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts Hamm vom 6. August 2003 wird als unzu-

lässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision gel-

tend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteig t

(§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die Schlußanträge des Klägers in der

Berufungsinstanz betreffen jedenfalls wirtschaftlich das-

selbe Interesse, nämlich eine Verpflichtung des Beklagten

zur Erstattung von 240 Therapiestunden zu je 100 € zu er-

reichen. Der Hauptantrag ist ausdrücklich als Feststel-

lungsantrag formuliert. Aber auch der Hilfsantrag, der kei-

nen von der Beklagten zu zahlenden Betrag nennt und de-

ren Verpflichtung auch sonst nicht der Höhe nach voll-

streckungsfähig umschreibt, richtet sich der Sache nach

auf eine Feststellung. Danach war für den Streitwert ge-

mäß §§ 3, 5 ZPO der regelmäßige Feststellungsabschlag

von 20% zu berücksichtigen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 19.200 €

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Felsch