Rechtsprechung / BGH / IV. Zivilsenat / 2004
BGH Beschluss vom 07.07.2004 – IV ZR 215/03
IV. Zivilsenat
ZivilrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
7. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juli 2004
durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seif-
fert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Hamm vom 6. August 2003 wird als unzu-
lässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision gel-
tend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteig t
(§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die Schlußanträge des Klägers in der
Berufungsinstanz betreffen jedenfalls wirtschaftlich das-
selbe Interesse, nämlich eine Verpflichtung des Beklagten
zur Erstattung von 240 Therapiestunden zu je 100 € zu er-
reichen. Der Hauptantrag ist ausdrücklich als Feststel-
lungsantrag formuliert. Aber auch der Hilfsantrag, der kei-
nen von der Beklagten zu zahlenden Betrag nennt und de-
ren Verpflichtung auch sonst nicht der Höhe nach voll-
streckungsfähig umschreibt, richtet sich der Sache nach
auf eine Feststellung. Danach war für den Streitwert ge-
von 20% zu berücksichtigen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 19.200 €
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch