Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2004

BGH Beschluss vom 20.04.2004 – 4 StR 61/04

4. Strafsenat

StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 20. April 2004 in der Strafsache gegen

1. 2.

zu 1.: wegen versuchter besonders schwerer sexueller Nötigung u.a. zu 2.: wegen versuchter besonders schwerer Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. April 2004 einstim- mig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 3. November 2003 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Angeklagte F. der versuchten be- sonders schweren sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 StGB) und der Angeklagte E. der ver- suchten besonders schweren Vergewaltigung, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, schuldig sind (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 (i.d.F. 6. StrRG) Mittäter 1; StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re- visionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An- geklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Kuckein Athing