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BGH Beschluss vom 02.07.2002 – 4 StR 174/02

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

2. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 2002 gemäß

§§ 44 ff., 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäu-

mung der Fristen zur Beantragung der Wiedereinset-

zung sowie zur Begründung der Revision gegen das

Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Oktober

2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeich-

nete Urteil wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten der Wiedereinsetzung

und der Revision zu tragen.

Gründe§

1. Dem Angeklagten ist nach Versäumung der Revisionsbegründungs-

frist und der Frist des § 45 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu

gewähren, da ihn - wie sein Verteidiger vorgetragen und glaubhaft gemacht

hat - an der Versäumung der Fristen kein (Mit-) Verschulden trifft (§ 44 Satz 1

StPO).

2. Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg, da die Nachprüfung des

Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben hat. Näherer Erörterung bedarf nur folgendes:

Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend die Tat vom 1. September

1999 als versuchten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gewertet. Al-

lerdings unterfällt das Verhalten des Angeklagten nicht - wie das Landgericht

angenommen hat - dem Auffangtatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB

("ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff"), sondern der Tatbestandsalternative

des § 315 b Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. StGB (Beseitigen von Anlagen). Anlagen im

Sinne dieser Vorschrift sind alle dem Verkehr dienenden Einrichtungen wie

Verkehrszeichen, Ampeln, Absperrungen, aber auch die Straße selbst mit ih-

rem Zubehör (vgl. Cramer/Sternberg-Lieben

in Schönke/Schröder StGB

26. Aufl. § 315 b Rdn. 5, § 315 Rdn. 10; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 315 b

Rdn. 4, § 315 Rdn. 8). Indem der Angeklagte den Deckel eines am Fahrbahn-

rand befindlichen Gullys heraushob und ihn in den Gullyschacht warf, hat er

daher eine dem Straßenverkehr dienende, nämlich die gefahrlose Überque-

rung von Kanalschächten ermöglichende, Einrichtung von ihrem bestimmungs-

gemäßen Ort entfernt und damit im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 1 StGB be-

seitigt. Dadurch hat er die Sicherheit des Straßenverkehrs (abstrakt) beein-

trächtigt. Da es infolge des Eingreifens Dritter nicht zur konkreten Gefährdung

ein-

zelner Verkehrsteilnehmer gekommen ist, hat das Landgericht zu Recht eine

Versuchsstrafbarkeit nach § 315 b Abs. 2 StGB angenommen.

Tepperwien Athing Solin-

Stojanoviæ

Ernemann Sost-Scheible