Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2001
BGH Beschluss vom 22.08.2001 – AK 13/01
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
22. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen des Verdachts der Beihilfe zum versuchten Mord u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts sowie der Angeschuldigten und ihrer Verteidiger am 22. August
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-
richtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesge-
richt Düsseldorf übertragen.
Gründe§
Die Angeschuldigte wurde am 15. Februar 2001 festgenommen und be-
findet sich seit dem 16. Februar 2001 in Untersuchungshaft aufgrund des Haft-
befehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 1997
- 2 BGs 55/97. Sie ist dringend verdächtig, in der Zeit von 22. oder 24. April
1994 bis zum 2. Mai 1994 eine Vereinigung unterstützt zu haben, deren Zwek-
ke und Tätigkeit im Tatzeitraum darauf gerichtet waren, gemeingefährliche
Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 308 StGB a.F. (= §§ 306 bis 306 b StGB
n.F.) zu begehen, sowie durch dieselbe Handlung vorsätzlich einem anderen
zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat - einem versuchten
Mord - Hilfe geleistet zu haben. Ihr wird im Haftbefehl und in der Anklage des
Generalbundesanwalts vorgeworfen, im Tatzeitraum einen der PKK/ERNK täti-
gen Aktivisten mit Decknamen "H. " in ihrer Wohnung beherbergt zu haben.
Dieser sollte den früheren PKK-Führungsfunktionär A. für die Parteiarbeit
zurückgewinnen oder - im Falle der Weigerung - töten. In Kenntnis des Auf-
trags soll die Angeschuldigte, die damals selbst halbprofessioneller Kader der
PKK/ERNK war, den "H. " mit dem ihr bekannten A. zusammengebracht
und mit "H. " Fragen des Weges zum Tatort und einer anschließenden Flucht
erörtert haben. Auf Weisung der Mitglieder des führenden Funktionärskörpers
der PKK/ERNK schoß "H. " am 2. Mai 1994 in Tötungsabsicht sechsmal auf
A. . Er verletzte A. mit zwei Schüssen lebensgefährlich.
Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe, der den dringenden Tatver-
dacht begründenden Umstände sowie der den Haftgrund der Fluchtgefahr be-
legenden Tatsachen nimmt der Senat auf die Darlegungen in der Anklage-
schrift des Generalbundesanwalts vom 23. Mai 2001 sowie im Haftbefehl des
Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 5. Mai 1997 Bezug. Danach
ergibt sich u.a. die Betätigung der Angeschuldigten als halbprofessioneller Ka-
der der PKK aus einer sichergestellten Notiz aus dem Jahr 1993, einem Fern-
sehbericht aus dem Jahr 1995 und aus Erkenntnissen, die im Wege der Tele-
fonüberwachung nach der Verhaftung der Angeschuldigten gewonnen worden
sind. Die Kontakte der Angeschuldigten mit dem Opfer des Mordanschlags
werden durch das Opfer und dessen Lebensgefährtin bekundet; zur Beherber-
gung des Attentäters durch die Angeschuldigte und zu der Bewaffnung des
Attentäters liegen Bekundungen des zwischenzeitlich verstorbenen Sohnes der
Angeschuldigten vor; die Bemühungen der Angeschuldigten, den Attentäter
und das Opfer zusammenzubringen, sind vom Opfer und dessen Lebensge-
fährtin geschildert worden.
Haftverschonende Maßnahmen nach § 116 StPO kommen angesichts
der Höhe der zu erwartenden Strafe und der Unterstützung, die die Angeschul-
digte bereits einmal bei einer Flucht durch das "Heimatbüro" der PKK/ERNK
erfahren hat, nicht in Betracht.
Die Voraussetzungen der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs
Monate hinaus, die auch das mit der Sache befaßte Oberlandesgericht für er-
forderlich erachtet hat, liegen vor. Das Verfahren ist mit der gebotenen Be-
schleunigung gefördert worden. Die Angeschuldigte hat sich zum Tatvorwurf
lediglich allgemein bestreitend eingelassen. Der Generalbundesanwalt hat als-
bald nach der Inhaftierung Anklage erhoben. Diese nennt 39 Zeugen und 50
Urkunden bzw. Augenscheinsobjekte. Der 6. Strafsenat des Oberlandesge-
richts Düsseldorf hat die Anklage umgehend übersetzen lassen und der Ange-
schuldigten eine zweimonatige Erklärungsfrist nach Zustellung der übersetzten
Anklage eingeräumt. Diese Frist läuft Ende August 2001 ab.
Rissing-van Saan
Miebach
Pfister