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BGH Beschluss vom 22.08.2001 – AK 13/01

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

22. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen des Verdachts der Beihilfe zum versuchten Mord u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts sowie der Angeschuldigten und ihrer Verteidiger am 22. August

2001 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-

richtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesge-

richt Düsseldorf übertragen.

Gründe§

Die Angeschuldigte wurde am 15. Februar 2001 festgenommen und be-

findet sich seit dem 16. Februar 2001 in Untersuchungshaft aufgrund des Haft-

befehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 1997

- 2 BGs 55/97. Sie ist dringend verdächtig, in der Zeit von 22. oder 24. April

1994 bis zum 2. Mai 1994 eine Vereinigung unterstützt zu haben, deren Zwek-

ke und Tätigkeit im Tatzeitraum darauf gerichtet waren, gemeingefährliche

Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 308 StGB a.F. (= §§ 306 bis 306 b StGB

n.F.) zu begehen, sowie durch dieselbe Handlung vorsätzlich einem anderen

zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat - einem versuchten

Mord - Hilfe geleistet zu haben. Ihr wird im Haftbefehl und in der Anklage des

Generalbundesanwalts vorgeworfen, im Tatzeitraum einen der PKK/ERNK täti-

gen Aktivisten mit Decknamen "H. " in ihrer Wohnung beherbergt zu haben.

Dieser sollte den früheren PKK-Führungsfunktionär A. für die Parteiarbeit

zurückgewinnen oder - im Falle der Weigerung - töten. In Kenntnis des Auf-

trags soll die Angeschuldigte, die damals selbst halbprofessioneller Kader der

PKK/ERNK war, den "H. " mit dem ihr bekannten A. zusammengebracht

und mit "H. " Fragen des Weges zum Tatort und einer anschließenden Flucht

erörtert haben. Auf Weisung der Mitglieder des führenden Funktionärskörpers

der PKK/ERNK schoß "H. " am 2. Mai 1994 in Tötungsabsicht sechsmal auf

A. . Er verletzte A. mit zwei Schüssen lebensgefährlich.

Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe, der den dringenden Tatver-

dacht begründenden Umstände sowie der den Haftgrund der Fluchtgefahr be-

legenden Tatsachen nimmt der Senat auf die Darlegungen in der Anklage-

schrift des Generalbundesanwalts vom 23. Mai 2001 sowie im Haftbefehl des

Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 5. Mai 1997 Bezug. Danach

ergibt sich u.a. die Betätigung der Angeschuldigten als halbprofessioneller Ka-

der der PKK aus einer sichergestellten Notiz aus dem Jahr 1993, einem Fern-

sehbericht aus dem Jahr 1995 und aus Erkenntnissen, die im Wege der Tele-

fonüberwachung nach der Verhaftung der Angeschuldigten gewonnen worden

sind. Die Kontakte der Angeschuldigten mit dem Opfer des Mordanschlags

werden durch das Opfer und dessen Lebensgefährtin bekundet; zur Beherber-

gung des Attentäters durch die Angeschuldigte und zu der Bewaffnung des

Attentäters liegen Bekundungen des zwischenzeitlich verstorbenen Sohnes der

Angeschuldigten vor; die Bemühungen der Angeschuldigten, den Attentäter

und das Opfer zusammenzubringen, sind vom Opfer und dessen Lebensge-

fährtin geschildert worden.

Haftverschonende Maßnahmen nach § 116 StPO kommen angesichts

der Höhe der zu erwartenden Strafe und der Unterstützung, die die Angeschul-

digte bereits einmal bei einer Flucht durch das "Heimatbüro" der PKK/ERNK

erfahren hat, nicht in Betracht.

Die Voraussetzungen der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs

Monate hinaus, die auch das mit der Sache befaßte Oberlandesgericht für er-

forderlich erachtet hat, liegen vor. Das Verfahren ist mit der gebotenen Be-

schleunigung gefördert worden. Die Angeschuldigte hat sich zum Tatvorwurf

lediglich allgemein bestreitend eingelassen. Der Generalbundesanwalt hat als-

bald nach der Inhaftierung Anklage erhoben. Diese nennt 39 Zeugen und 50

Urkunden bzw. Augenscheinsobjekte. Der 6. Strafsenat des Oberlandesge-

richts Düsseldorf hat die Anklage umgehend übersetzen lassen und der Ange-

schuldigten eine zweimonatige Erklärungsfrist nach Zustellung der übersetzten

Anklage eingeräumt. Diese Frist läuft Ende August 2001 ab.

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