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BGH Beschluss vom 24.04.2001 – 5 StR 124/01

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 24. April 2001 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2001

beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revi-

sionsgerichts wird als unbegründet verworfen (§ 346

Abs. 2 StPO).

2. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Be-

gründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts

Berlin vom 25. Oktober 2000 zu gewähren, wird verwor-

fen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 25. Okto-

ber 2000, das ihm am 5. Dezember 2000 zugestellt worden ist, wegen ge-

fährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheits-

strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn zugleich

die Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit Beschluß vom 15. Januar 2001

hat es die Revision nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil

binnen der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO kein Revisionsantrag ange-

bracht worden ist. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Angeklagte mit

seinem Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts. Zugleich beantragt

er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisions-

begründungsfrist. Er führt hierzu aus, daß sein (Pflicht-) Verteidiger es wei-

sungswidrig unterlassen habe, die Revision zu begründen. Dieser hingegen

weist darauf hin, daß in Absprache mit dem Angeklagten lediglich fristwah-

rend Revision eingelegt werden sollte, eine Revisionsbegründung sollte nicht

gefertigt werden; der Angeklagte habe ihn zu keiner Zeit damit beauftragt.

Letztlich kann dies dahinstehen. Denn der zulässige Antrag des Ange-

klagten nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist jedenfalls unbegründet. Das

Landgericht hat die Revision zu Recht als unzulässig verworfen, da innerhalb

der Frist des § 345 Abs. 1 StPO Revisionsanträge nicht gestellt und die Re-

vision nicht begründet worden ist.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist – worauf der Generalbundesanwalt

zu Recht hinweist – schon unzulässig, weil die versäumte Handlung nicht

rechtzeitig nachgeholt worden ist. Der Beschluß des Landgerichts nach

§ 346 Abs. 1 StPO war dem Angeklagten spätestens seit dem 23. Janu-

ar 2001 bekannt, wie sein an diesem Tag verfaßter Antrag belegt. Gleichwohl

hat er es unterlassen, binnen der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO

Revisionsanträge zu stellen und die eingelegte Revision zu begründen. Der

Angeklagte hätte sich hierzu ohne weiteres an den für ihn zuständigen Ur-

kundsbeamten des Amtsgerichts Wedding wenden können (vgl. § 299 StPO)

oder etwa seinen schon damals für ihn tätigen Wahlverteidiger mit der Ferti-

gung der Revisionsbegründung beauftragen können. Entsprechendes mußte

er nach Bekanntgabe des Beschlusses nach § 346 Abs. 1 StPO unverzüglich

veranlassen.

Harms Häger Basdorf

Raum Brause