Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2001
BGH Beschluss vom 04.04.2001 – 5 StR 452/00
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 4. April 2001 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2001
beschlossen:
I. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird be-
züglich des Angeklagten B die Verfolgung hin-
sichtlich der Fälle 10 bis 17 des Urteils des Landgerichts
Hamburg vom 17. April 2000 gemäß § 154a Abs. 2 StPO
auf den Vorwurf der Steuerhehlerei beschränkt.
II. Die Revision des Angeklagten B gegen das vorbe-
zeichnete Urteil wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der
Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Verurtei-
lungen wegen Verschleierung unrechtmäßig erlangter
Vermögenswerte entfallen.
III. Die Revisionen der Angeklagten Bo und F ge-
gen das vorbezeichnete Urteil werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
IV. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
G r ü n d e
Die Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO erfolgt im
Hinblick auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 20. September 2000 (NStZ 2000, 653). In Anbetracht der weitgehenden
Identität der in § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB und in § 374 AO geschützten
Rechtsgüter schließt der Senat aus, daß es auf der Grundlage des geänder-
ten Schuldspruchs zu einer Festsetzung niedrigerer Einzelstrafen gekommen
wäre, zumal die verhängten Strafen eher maßvoll bemessen waren.
Harms Häger Tepperwien
Raum Brause