Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2000
BGH Beschluß vom 17.10.2000 – 4 StR 360/00
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
17. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober
2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 5. Juli 1999 wird als un-
zulässig verworfen.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Führens einer
halbautomatischen Selbstladekurzwaffe und anderer Straftaten zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verur-
teilt und ihm für die Dauer von drei Jahren untersagt, den Beruf des Rechtsan-
walts auszuüben oder als Rechtsbeistand tätig zu sein. Die gegen dieses Urteil
gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig.
Der Angeklagte hat im Anschluß an die Urteilsverkündung - ebenso wie
sein Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft - auf die Einlegung
eines Rechtsmittels gegen das Urteil verzichtet. Der Wirksamkeit des Verzichts
steht nicht entgegen, daß ausweislich der Sitzungsniederschrift keine Rechts-
mittelbelehrung erteilt und der - vom Angeklagten nicht in Frage gestellte -
protokollierte Rechtsmittelverzicht nicht gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen
und genehmigt wurde (vgl. BGH NStZ 1984, 181; BGHR StPO § 302 Abs. 1
Satz 1 Rechtsmittelverzicht 5).
Auch sonstige Umstände, die ausnahmsweise die Wirksamkeit des
Rechtsmittelverzichts in Frage stellen könnten (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-
Goßner StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 21 ff.), sind weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich.
Das Vorbringen des Angeklagten, seine "geständnisgleiche Erklärung"
sei nur deshalb abgegeben worden, weil er Angst vor einer "nicht bewäh-
rungsfähigen Strafe" gehabt habe, läßt die Wirksamkeit des Rechtsmittelver-
zichts unberührt, weil die Abgabe der Verzichtserklärung nach Verkündung des
Urteils unabhängig von einem etwaigen Verfahrensmangel in der Beweisauf-
nahme erfolgte (s. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 17).
Daß der Angeklagte nach Erhalt des Beschlusses des Bundesverfassungsge-
richts vom 22. Dezember 1999, mit dem sein Antrag auf Erlaß einer einstweili-
gen Anordnung zur Aufhebung des Berufsverbots wegen Nichterschöpfung des
Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) abgelehnt wurde, anderen Sinnes
geworden ist und er nunmehr Wert auf die Durchführung der Revision legt, ist
rechtlich ohne Bedeutung; denn der wirksam erfolgte Rechtsmittelverzicht kann
weder widerrufen noch angefochten oder sonst zurückgenommen werden (s.
BGH NStZ 1984, 181; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1,
5, 17; BGH, Beschluß vom 19. September 2000 - 4 StR 337/00). Auf die Frage,
ob die nach dem Widerruf des Rechtsmittelverzichts vom 5./10. Januar 2000
erst am 10. Februar 2000 beim Landgericht eingegangene Revision fristge-
recht eingelegt wurde (s. §§ 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, 341 StPO), kommt
es daher nicht an.
Maatz Kuckein Athing
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Ernemann