Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2000
BGH Beschluss vom 10.03.2000 – 3 StR 16/00
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
10. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 2000
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hannover vom 28. September 1999 wird mit der Maßga-
be als unbegründet verworfen, daß die Anordnung über die
Einziehung der sichergestellten Soehnle-Digitalwaage und des
sichergestellten Streckmittels entfällt. Im übrigen hat die Nach-
prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die auf § 338 Nr. 3 StPO ge-
stützte Rüge genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2
Satz 2 StPO und ist deshalb schon unzulässig; sie teilt die
schriftliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft im Zwi-
schenverfahren zu dem Befangenheitsantrag des Angeklagten
und die darin enthaltene dienstliche Äußerung des Sitzungs-
vertreters der Staatsanwaltschaft zu den im Befangenheitsge-
such geltend gemachten Ereignissen der früheren Hauptver-
handlung nicht mit. Eines solchen Vortrags bedarf es jedenfalls
dann, wenn die Besorgnis der Befangenheit aus Vorgängen in
der laufenden oder einer früheren Hauptverhandlung abgelei-
tet wird, die der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft
wahrgenommen haben kann und zu denen er sich im Ableh-
nungsverfahren geäußert hat.
Den zur Begründung der teilweisen Aufhebung der Einzie-
hungsanordnung vom Generalbundesanwalt angeführten Er-
wägungen kann der Senat sich im Ergebnis nicht verschließen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
Winkler Pfister