Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2000

BGH Beschluß vom 09.02.2000 – 5 StR 612/99

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 9. Februar 2000 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2000

beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkosten-

hilfe ist gegenstandslos.

G r ü n d e

Die vom Landgericht bewilligte Prozeßkostenhilfe für die von Januar

bis März 1999 durchgeführte Hauptverhandlung legt der Senat als Bestellung

eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Abs. 1 Satz 2 StPO in der

Fassung des Zeugenschutzgesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I, S. 820)

i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO aus. Diese wirkt nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die jeweilige Instanz hinaus

(BGH, Beschluß vom 31. Mai 1999 – 5 StR 223/99 –; Beschluß vom

31. August 1999

1 StR 367/99 –; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO

44. Aufl. § 397a Rdn. 17).

Harms Häger Nack

Tepperwien Raum