Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2000
BGH Beschluß vom 09.02.2000 – 5 StR 612/99
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 9. Februar 2000 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2000
beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkosten-
hilfe ist gegenstandslos.
G r ü n d e
Die vom Landgericht bewilligte Prozeßkostenhilfe für die von Januar
bis März 1999 durchgeführte Hauptverhandlung legt der Senat als Bestellung
eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Abs. 1 Satz 2 StPO in der
Fassung des Zeugenschutzgesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I, S. 820)
i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO aus. Diese wirkt nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die jeweilige Instanz hinaus
(BGH, Beschluß vom 31. Mai 1999 – 5 StR 223/99 –; Beschluß vom
31. August 1999
– 1 StR 367/99 –; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO
44. Aufl. § 397a Rdn. 17).
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