Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 31.08.1999 – 1 StR 367/99

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

31. August 1999

in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 1999 beschlos-

sen:

Maul

Der Antrag der Nebenklägerin, N. H. ‚ vom 1. Juni 1999, ihr für die Revisionsinstanz ebenfalls Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, ist gegenstandslos, da die Bestellung von Rechtsanwältin S. aus Nürnberg als Beistand durch Beschluß des Landgerichts vom 21. Januar 1999 fortwirkt (vgl. BGH, Beschl. vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99).

Granderath Brüning

Wahl Schomburg