Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 31.08.1999 – 1 StR 367/99
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
31. August 1999
in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 1999 beschlos-
sen:
Maul
Der Antrag der Nebenklägerin, N. H. ‚ vom 1. Juni 1999, ihr für die Revisionsinstanz ebenfalls Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, ist gegenstandslos, da die Bestellung von Rechtsanwältin S. aus Nürnberg als Beistand durch Beschluß des Landgerichts vom 21. Januar 1999 fortwirkt (vgl. BGH, Beschl. vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99).
Granderath Brüning
Wahl Schomburg