Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 17.12.1999 – 2 StR 546/99

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 17. Dezember 1999 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember

1999 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. April 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger H. B. im Revisionsverfahren ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Eine Erstattung der dem Nebenkläger A. B. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

Zu bemerken ist noch folgendes:

Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerhaft (vgl. BGHR StGB § 21 in dubio pro reo 1) den Umständen, die eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten begründeten, bei der eigentlichen Strafzumessung "nur noch ein sehr eingeschränktes Gewicht” beigemessen, weil die Voraussetzungen des § 21 StGB "lediglich nicht auszuschließen” sind. Der Senat kann aber an-

gesichts der sonstigen Strafzumessungserwägungen, vor allem der Tatsache,

daß von der Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch ge-

macht wurde, ausschließen, daß die Höhe der ausgesprochenen Strafe darauf beruht.

Jähnke Niemöller Detter Bode Otten