Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 19.07.1999 – 4 StR 611/99

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

4 StR 611/99

vom

11. Januar 2000

in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2000

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Juli 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat stellt jedoch klar, daß der Angeklagte A., wie sich aus der nach § 274 StPO maßgebenden Sitzungsniederschrift ergibt (vgl. BGHR StPO 8 274 Beweiskraft 10; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 268 a Rdn. 18 m.w.N.), entgegen dem Tenor des schriftlichen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren

und sechs Monaten verurteilt ist.

Im Hinblick auf die Ausführungen in dem Schriftsatz des Ver-

teidigers vom 20. Dezember 1999 bemerkt der Senat:

Daß das Landgericht die Maskierung des Mittäters bei der Tat Als Ausdruck hoher krimineller Energie angesehen und strafschärfend gewertet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit aus der Entscheidung des Senats vom 11. März 1997 - 4 StR 25/97 - Gegenteiliges entnommen werden könnte, hält der Senat nicht daran fest; er stimmt vielmehr der Entscheidung des 5. Strafsenats vom 5. November 1997 - 5 StR 504/97 (StV 1998, 652, 653) zu.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen. Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Solin-Stojanovic Ernemann