Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 11.03.1997 – 4 StR 25/97

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

4 StR_25/97

vom

11. März 1997 in der Strafsache

gegen

Andreas GE aus Hp, dort geboren an GEEEEW

1966, zur Zeit in Haft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. März 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 25. September 1996, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleibt die Einziehungsanordnung aufrechterhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Magdeburg zu-

rückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß zwei Drittel der Strafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind; außerdem hat es die sichergestellten Gegenstände eingezogen. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat nur zu den Straf- und Maßregelaussprüchen Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des

Die Strafkammer hat das Vorliegen eines minder schweren Falles der schweren räuberischen Erpressung nach § 255 i.V.m. § 250 Abs. 2 StGB verneint und die Strafe dem Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB entnommen. Während die Strafrahmenwahl im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, ist die Zumessung der erkannten Strafe nicht ausreichend begründet. Die Strafkammer hat nicht verständlich gemacht, daß die angesichts der zahlreichen Milderungsgründe sowie der Strafrahmenverschiebung nach $$S 21, 49 Abs. 1 StGB ungeachtet der im Urteil ausgeführten Strafschärfungsgründe sehr hohe Strafe den Anforderungen an einen gerechten Schuldausgleich noch entspricht. Darüber hinaus begegnet es auch rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht die Maskierung und das Mitführen von Handschuhen bei dem Überfall sowie den geplanten Wechsel der Kleidung und der Fluchtfahrzeuge nach der Tat als Zeichen erheblicher krimineller Energie strafschärfend gewertet hat (UA 17). Der Umstand, daß ein Täter sein Entdeckungsrisiko planmäßig vermindert, darf bei der Strafzumessung nicht straferschwerend berücksichtigt werden; denn es ist ihm unbenommen, seine Täterschaft zu verschleiern und sich nicht der Gefahr der Entdeckung auszusetzen (vgl. BGH StV 1991, 106).

Um der neu entscheidenden Strafkammer Gelegenheit zur umfassenden Prüfung der Rechtsfolgen zu geben, hebt der Senat auch den Maßregelausspruch auf. Die Einziehungsanordnung wird von dem Rechtsfehler nicht berührt; sie kann daher be-

stehenbleiben.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovic