Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 17.06.1999 – 4 StR 216/99
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 17. Juni 1999 in der Strafsache gegen
wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 1999 einstimmig
beschlossen:
Das Verfahren wird an den 2. Strafsenat des Bundesgerichts-
hofes abgegeben.
Gründe§
Nach der von den Strafsenaten in den letzten Jahren geübten Praxis und der getroffenen Übereinkunft bei Aufstellung des Geschäftsverteilungsplanes des Bundesgerichtshofes für das Jahr 1999 ist nicht von einem weiten, sondern von einem engen Begriff der "Verkehrsstrafsachen" im Sinne des Ge-
schäftsverteilungsplanes auszugehen.
Danach sind "Verkehrsstrafsachen" nicht die im oder im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen Straftaten, sondern nur sol-
che Straftaten, durch die
1. verkehrsrechtliche Strafbestimmungen verletzt worden sind, d.h. 88 142, 315 bis 316 StGB oder die Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten nach dem StVG, der StVO und der StVZO,
oder 2. der strafrechtliche Vorwurf sich auf eine Verletzung straßenverkehrs-
paßter Geschwindigkeit oder Vorfahrtsverletzungen.
Hat der Angeklagte somit eine Straftat nur im öffentlichen Verkehrsraum begangen, ohne daß ihm dabei die Verletzung straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen zur Last gelegt wird, z.B. eine Nötigung (vgl. BGHSt 41, 182; BGH NStZ 1995, 592; NStZ-RR 1997, 196; BGH, Urteil vom 23. November 1998 - 5 StR 433/98) oder eine Freiheitsberaubung, Geiselnahme oder Vergewaltigung unter Benutzung eines Kraftfahrzeugs (BGHSt 39, 330; BGHR StGB 8 239 b Entführen 3, 4; 8§ 242 Abs. 1 Wegnahme 10; BGH NJW 1996, 2171; BGH NStZ 1993, 539; 1996, 276; 1997, 137; BGH, Beschluß vom 15. Dezember 1993 - 2 StR 578/93; BGH, Beschluß vom 18. Juni 1997 - 5 StR 220/97), ist die Zuständigkeit des 4. Strafsenats nicht begründet. Für die Begehung einer vorsätzlichen Körperverletzung oder eines vorsätzlichen Tötungsdelikts kann nichts anderes gelten. Dies gilt auch dann, wenn ein Straßenverkehrsdelikt im obigen Sinne rechtlich in Betracht käme, eine Verurteilung aber ausscheidet, weil - wie auch hier - dieses nach § 154 a StPO aus der Verfolgung ausge-
schieden worden ist.
Da demnach im vorliegenden Fall keine Straßenverkehrssache vorliegt,
gibt der Senat das Verfahren an den 2. Strafsenat zuständigkeitshalber ab. Der
2. Strafsenat ist vorher gemäß Teil A VI 1 a Satz 2 des Geschäftsverteilungs-
planes des Bundesgerichtshofes für das Jahr 1999 angehört worden.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Solin-Stojanovic