Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 18.06.1997 – 5 StR 220/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
5_StR 220/97
URTEIL§
vom 18. Juni 1997 in der Strafsache gegen
1. Peter Andreas S a] geborener Rp aus BB.
geboren am EEE 1959 in Eisenhüttenstadt,
2. Bernd BD ED zu: ru geboren am iD 195° in rum
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte,
Richter Häger,
Richter Nack,
Richter Pfister, Richterin Dr. Gerhardt
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt un
als Verteidiger des Angeklagten SP.
Rechtsanwalt (us
als Verteidiger des Angeklagten BEE
Justizsekretärin (ii
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. September 1996 wird mit den Feststellungen aufgehoben
a) auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit es den Angeklagten S-GE betrifft,
b) auf die Revision des Angeklagten BB- @& soweit es diesen Angeklagten betrifft.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten BB wesen Vergewaltigung und wegen Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Den Angeklagten Sp hat es freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch des Angeklagten SD. Die Revision des Angeklagten BEE erstrebt die Aufhebung des Urteils. Beide Revisionen, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, haben Erfolg.
1. Der Angeklagte SGBsprach am 4. April 1996 gegen 21.00 Uhr in EBWW cdie Prostituierte Solveig KB an und einigte sich mit ihr "über Preise für verschiedene Prostitutionsleistungen". Die Angesprochene "bestieg ... freiwillig" den Laderaum des Lastkraftwagens, mit dem die Angeklagten "für einige Tage" BED verlassen wollten. Im Laderaum, der mit einem Liegesofa sowie mit einer Chemietoilette ausgestattet war, hielt sich, versteckt hinter einem Vorhang, der Angeklagte B- @& auf. von diesem wurde Solveig KM "unter seiner ihm bewußten und von ihm gewollten tatsächlichen Mitwirkung des Angeklagten SEE an den Handgelenken gefesselt". Danach begab sich BegiD ins Führerhaus und fuhr los. "Sogleich" befreite SCI das Opfer von den Handfesseln. "Auf der
sich anschließenden Fahrt nach Amsterdam befriedigte die Zeugin KW den Angeklagten Sp oral". Nach einem Fahrerwechsel begab sich Dip zu der Zeugin in den Laderaum. Solveig KB las zu diesem Zeitpunkt auf dem Sofa und war weitgehend unbekleidet. BED 1este sich neben sie und "streichelte sie ohne vorherige Vereinbarung eines Entgelts im Bereich der Brust und der Vagina. Alsbald danach vollzog der Angeklagte E ] ohne weiteres Vorspiel bewußt und gewollt den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin Km. "
Nach einem Aufenthalt in Amsterdam wurde die Zeugin KB auf der Rückfahrt im Laderaum des Lastkraftwagens "Opfer sexuell motivierter Mißhandlungen". Wer diese Mißhandlungen verübt hat, konnte die Kammer nicht feststellen.
2. Nach Auffassung des Landgerichts hat sich der Angeklagte BED der Freiheitsberaubung und der Vergewaltigung schuldig gemacht. Solveig KB war, wie der Tatrichter ausführt, mit den sexuellen Handlungen dieses Angeklagten nicht einverstanden. Sie duldete sie "unter dem Eindruck der vorausgegangenen Fesselung aus Angst vor erneuter körperlicher Gewalteinwirkung durch den Angeklagten EB. Der Angeklagte Bil nahm letzteres, einschließlich des entgegenstehenden Willens der Zeugin Kg billigend in Kauf." Die Freiheitsberaubung ist nach den weiteren Darlegungen des Landgerichts in Tatmehrheit mit Vergewaltigung verwirklicht, weil die Freiheitsberaubung "bereits längere Zeit beendet (war), als der Angeklagte die
Zeugin KB vergewaltigte".
Den Angeklagten SB hat das Landgericht aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Freiheitsberaubung rechnet es ihm nicht zu, weil die Fesselung mit ihm vorher nicht nachweisbar vereinbart gewesen sei und weil der Angeklagte das Opfer von der Fesselung "sofort wieder befreite". Davon, daß der Angeklagte gegen den Willen des Opfers sexuelle Handlungen an diesem vorgenommen hat, oder daß er sich an sexuellen Handlungen durch BEE in strafbarer Weise beteiligt hat, hat sich das Landgericht nicht überzeugen können, weil "große Teile des weiteren Geschehensablaufs ... im Nebel geblieben" seien.
II.
Dies hält auf die Sachrügen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Ei rechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Lückenhaft sind die Ausführungen des Landgerichts zur Freiheitsberaubung, die das Landgericht nur BGE zur Last legt, obwohl nach den Feststellungen des Tatrichters auch SW an einer Fesselung mitgewirkt hat. Mit der Einlassung des Angeklagten EEE, nach der "nicht er, sondern
der Angeklagte SB die Zeugin Kl cefesselt" habe und der Aussage des Opfers, "sie sei
vom Angeklagten BGB sefesselt" und "vom Angeklagten SlWWdapei festgehalten" worden, setzt sich der Tatrichter in diesem Zusammenhang nicht auseinander. Darin liegt ein Erörterungsmangel.
Daß der Angeklagte SB die Fesseln löste, als
der Angeklagte BED mit dem Lastwagen davonfuhr, führt nicht ohne weiteres zur Beendigung der Freiheitsberaubung - wovon der Tatrichter allerdings ersichtlich ausgeht -, weil sich das Opfer nunmehr im fahrenden Kraftfahrzeug befand und sich deshalb aus eigener Kraft nicht mehr befreien konnte. Daß Solveig KB mit der Fahrt, nunmehr ohne Fesselung, einverstanden gewesen wäre, hat das Landgericht nicht festgestellt, es führt lediglich vermutend aus, das spätere Verhalten des Opfers in Amsterdam deute darauf hin, daß es sich "tatsächlich freiwillig in Gesellschaft der beiden Angeklagten befand."
2. Bei dieser Sachlage liegt die Annahme des Landgerichts nahe, daß der Angeklagte BEE den Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt hat, wenn nämlich Solveig KW durch Gewalt - die in der Fesselung liegt und die möglicherweise noch fortwirkte - und durch die weitere - im Einsperren im fahrenden Kraftfahrzeug liegende, noch andauernde, - Gewaltanwendung (Laufhütte in LK 11. Aufl. S 177 Rdn. 6) zum Geschlechtsverkehr genötigt wurde. Nach den Feststellungen drängt sich aber darüber hinaus auf, daß der Angeklagte SEE sie nämlichen Gewalthandlungen genutzt hat, um das Opfer zur Duldung des Oralverkehrs, also zu einer Straftat nach § 178 StGB zu nötigen. Daß Solveig Km den Sexualkontakt mit EEE mißbpilligt, den mit SC :per gebilligt hätte, liegt eher fern. Die von der Strafkammer für möglich gehaltene spätere "Verbündung" von Solveig Kin nit EEE spricht nicht dafür, daß sie mit sexuellen Handlungen des SB einverstanden gewesen ist. Je-
denfalls hätte das Landgericht zu der sich aufdrängenden Frage, ob neben Be auch SD Gewaltanwendung zu sexuellen Handlungen genutzt hat, Ausführungen machen müssen.
Das Fehlen solcher Ausführungen macht die gesamte Beweiswürdigung lückenhaft. Der Fehler wirkt sich zugunsten von SB aus. Die in sich unschlüssige Beweiswürdigung stellt aber auch den Schuldspruch gegen BEE auf eine nicht tragfähige Grundlage. Deshalb müssen Freispruch und Verurteilung aufgehoben werden, um einer neuen Kammer die Möglichkeit zu geben, den Sachverhalt neu festzustellen. Dabei wird die Kammer auch den Anklagevorwurf gegen Sg wesen Raubes, auf den sich der Freispruch ersichtlich auch bezieht (UA S. 19, 22, 38), zu bedenken haben und die Anklage insge-
samt ausschöpfen müssen.
Laufhütte Häger Nack Pfister Gerhardt