Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998

BGH Urteil vom 23.11.1998 – 5 StR 433/98

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom 23. November 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-

zung vom 23. November 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Laufhütte,

Richterin Harms,

Richter Häger,

Richter Basdorf,

Richter Nack

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 28. April 1998

wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls, schwerer Körperverletzung, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Diebstahls, Raubes, räuberischen Diebstahls und Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine

Sperrfrist nach § 69a StGB angeordnet.

1. Der 5. Strafsenat - und nicht der 4. Strafsenat - des Bundesgerichtshofs ist zur Entscheidung berufen. Anders wäre es nur, wenn - was der Generalbundesanwalt annimmt - der Fall der Nötigung als Verkehrsstrafsache im Sinne des Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofs anzusehen wäre. Der Begriff der Verkehrsstrafsache ist hinreichend bestimmt. Nach der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans, wie es der ständigen willkürfreien Spruchpraxis der Strafsenate des Bundesgerichtshofs entspricht,

unterfallen Nötigungen, die im öffentlichen Verkehr mit

Kraftfahrzeugen begangen werden, nicht der speziellen Zuständigkeit des für Verkehrsstrafsachen zuständigen

4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 41, 182; BGH NStzZ 1995, 592; BGH NStZ-RR 1997, 196), es sei denn, daß spezifische Verkehrsdelikte verletzt sind (vgl. etwa BGHSt 40, 341; 42, 235; BGH NZV 1993, 197; BGH

NStZ 1994, 336; 1995, 183; BGH NStZ-RR 1997, 18). Die Zuständigkeit ändert sich auch nicht, wenn ein nicht für Verkehrsstrafsachen zuständiger Senat des Bundesgerichtshofs in einer aufhebenden Entscheidung darauf hinzuweisen hat, daß der neu entscheidende Tatrichter ein spezifisches Verkehrsdelikt zu prüfen haben wird (vgl. BGH, Beschluß vom 1. Juni 1994 - 5 StR 205/94 -). Entsprechend wird der Geschäftsverteilungsplan im übrigen in Fällen ausgelegt, in denen der Angeklagte einen Kraftwagen zur Begehung von Straftaten, etwa Freiheitsberaubungen, Geiselnahmen und Vergewaltigungen, eingesetzt hat (BGHSt 39, 330; BGHR StGB § 239b Entführen 3, 4; § 242 Abs. 1 Wegnahme 10; BGH NJW 1996, 2171; BGH NStZ 1993, 539; 1996, 276; 1997, 137; BGH, Beschluß vom 15. Dezember 1993

- 2 StR 578/93 -; BGH, Beschluß vom 18. Juni 1997

2. Die Revision des Angeklagten läßt Rechtsfehler zu sei-

nem Nachteil nicht erkennen.

Laufhütte Harms Häger

Basdorf Nack