Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 17.05.1999 – 5 StR 155/99
5. Strafsenat
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5 StR 155/99
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 17. Mai 1999 in der Strafsache gegen
Ernst-Georg \V EEE aus Rem, geboren am EB 1941 in EEE
wegen Schmuggeis
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 1999 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urte - richts Hof vom 30. November 1998 wird nach
ii des Landge- § 349 Abs. 2, Abs. 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
daß der angeordnete Verfall zum Wegfall kommt.
Gemäß § 73 Abs. 1 StGB dürfen nur solche Vermögensvorteile für verfallen erklärt werden, die der Täter durch eine von der Anklage umfaßte und vom Tatrichter festgestellte Tat erlangt hat (BGHSt 28, 369; BGH StV 81, 627). Nach den Ausführungen des Landgerichts stellten die sichergestellten Geldscheine jedoch einen Teil der Bezahlung für frühere Schmuggelfahrten dar, die vom’ Tatrichter nicht näher festgestellt werden konnten. Auch ein erweiterter Verfall gemäß
§ 73d StGB scheidet aus, da § 375 Abs. 2 AO schrift nicht verweist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Harms Häger
Tepperwien
auf diese Vor-
Rothfuß