Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 27.04.1999 – 4 StR 136/99
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 27. April 1999 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. April 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. November 1998 mit den Feststellungen
aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmiittels, an eine an-
dere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in 115 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die
Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen verkaufte der Angeklagte in der Zeit von Anfang September 1997 bis zu seiner Festnahme am 14. Mai 1998 an Minderjährige insgesamt 108 g Haschisch und 34 g Amphetamin. Der Angeklagte veräußerte 88mal Haschisch, davon in sieben Fällen zugleich auch Amphetamin, und 27mal ausschließlich Amphetamin an seine minderjährigen Abnehmer. Amphetamin und Haschisch hatte der Angeklagte von seinem in Saarbrücken wohnhaften Lieferanten C. erworben, und zwar Haschisch "in der Regel in Teilmengen von 10 bis 15 Gramm, einmal auch eine Haschischplatte von 50 Gramm" (UA 55).
2. Die Verurteilung wegen 115 tatmehrheitlich begangener Straftaten nach § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG kann nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat bei der Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen den Einzelgeschäften nicht bedacht, daß es nach den auf dem Geständnis des Angeklagten beruhenden Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen naheliegt, daß die abgegebenen Einzelmengen teilweise aus demselben Gesamtvorrat stammten, so daß insoweit nicht Tatmehrheit sondern jeweils nur eine Tat im Sinne einer
Bewertungseinheit vorliegt:
Eine Bewertungseinheit (vgl. BGHSt 30, 28, 31; BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 4 und 11) kommt nicht nur beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, sondern bei allen Absatzdelikten in Betracht, also auch beim Veräußern und Abgeben von Betäubungsmitteln (BGH NStZ 1997, 243 m. N.). Demgemäß ist, soweit ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist, auch bei der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige eine Tat im Sinne einer Bewertungseinheit anzunehmen (vgl. BGHR BtMG 829 Bewertungseinheit 15; Weber BtMG 829a Rn.25 jew.
m.w.N.).
Zwar ist es nicht geboten, festgestellte Einzelverkäufe zur Bewertungseinheit zusammenzufassen, nur weil die nicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht, daß sie ganz oder teilweise aus einem Verkaufsvorrat stammen (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 8 und 11; StGB 8 52 Abs. 1 in dubio pro reo 6). Es ist jedoch rechtsfehlerhaft, allein auf die Anzahl der Veräußerungsgeschäfte abzustellen, wenn sich - wie hier - konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß sich jeweils mehrere der Verkaufsakte auf dieselbe Erwerbsmenge bezogen haben. Dies gilt auch, soweit der Angeklagte Amphetamin abgegeben
hat, denn nach den bisherigen Feststellungen (UA 5: "Einmal erhielt der Ange-
klagte eine Amphetaminmenge für 25 DM je Gramm") liegt es nahe, daß der Angeklagte nicht nur Haschisch, sondern auch das Amphetamin jeweils in größBeren Teilmengen erworben hat. Die Annahme einer Bewertungseinheit kommt auch in Betracht, soweit der Angeklagte von seinem Lieferanten beide Betäubungsmittel gleichzeitig erworben hat. Sofern der Angeklagte gleichzeitig Haschisch und Amphetamin abgegeben hat und diese Betäubungsmittel nicht aus derselben Lieferung stammten, besteht wegen der Teilidentität der tatbestandlichen Ausführungshandlungen Tateinheit zwischen den den jeweiligen Haschisch- und Amphetaminvorrat betreffenden Taten (vgl. BGH, Beschluß vom 25. März 1998 - 1 StR 80/98).
Eine Schuldspruchänderung durch den Senat kommt nicht in Betracht, da die bisherigen Feststellungen keine genügende Grundlage für eine auch
nur
annähernd verläßliche Grundlage für die Zuordnung der 115 Einzelgeschäfte zu einer bestimmten Anzahl der vom Angeklagten getätigten Erwerbsgeschäfte bieten. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entschei-
dung.
Maatz RiBGH Dr. Kuckein ist Athing infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Maatz
Solin-Stojanovic Ernemann