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BGH Beschluss vom 25.03.1998 – 1 StR 80/98

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

25. März 1998

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März

1998 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 22. Oktober 1997,

soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen

schuldig ist,

b) im Strafausspruch zur Tat

II. 3. aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird

verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu Freiheitsstrafen von drei Jahren (Tat II. 1.), vier Jahren (Tat II. 2.) sowie einem Jahr und neun Monaten (Tat II. 3.) verurteilt und daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten gebildet.

Nach den Feststellungen zu den Taten II. 2. und 3. hatte der Angeklagte zum einen im August 1996 mindestens 500 g Hercin und zum anderen Anfang Oktober 1996 mindestens 93,8 g Kokain erworben und in der Folge in mehreren Einzelakten an einen Abnehmer gewinnbringend wieterverkauft. Dieses Verhalten hat das Landgericht als zwei zueinander in Tatmehrheit stehende Bewertungseinheiten

angesehen.

Die Annahme von Tatmehrheit ist zwar insofern nicht zu beanstanden, als der Besitz verschiedener von vornherein zu unterschiedlichem Handel bestimmter Betäubungsmittel, die niemals zu einem Depot verbunden worden sind, nicht bereits aufgrund zeitlicher Überschneidung eine Bewertungseinheit zu begründen vermag (vgl. BGHR BtMG $S 29 Bewertungseinheit 9). Das Landgericht hat aber die bestehende Besonderheit übersehen, daß der Angeklagte im Oktober und am 30. November 1996 zweimal seinem Abnehmer jeweils im Rahmen eines Geschäfts gleichzeitig Heroin und Kokain aus seinen beiden Vorräten verkauft hat. Wegen der damit gegebenen Identität der tatbestandlichen Ausführungshandlung bestand somit zwischen den Taten II. 2. und II. 3. richtigerweise

Tateinheit.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil nicht ersichtlich ist, wie der (teilgeständige) Angeklagte sich hätte anders verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der Einzelstrafe für die Tat zu II. 3. Die für die Tat zu II. 2. verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren kann für die nunmehr tateinheitlich zusammentreffenden Verstöße gegen $S 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bestehen bleiben.

Trotz des Wegfalls der Einzelstrafe für die Tat II. 3. hat auch die Gesamtfreiheitsstrafe Bestand. Denn die andere rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses der Taten II. 2. und 3. beeinflußt den materiellen Unrechts-

und Schuldgehalt der Taten insgesamt nicht. Es ist daher

auszuschließen, daß das Landgericht angesichts der verbleibenden Einzelstrafen eine niedrigere

Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte (vgl. BGH, Beschl. vom

7. Januar 1992 - 4 StR 623/91 -; Beschl. vom 21. Dezember 1995 - 5 StR 392/95 -; Beschl. vom 4. Dezember 1996 - 5 StR 594/96 -).

Im übrigen weist das Urteil keine den Angeklagten

beschwerenden Rechtsfehler auf (S 349 Abs. 2 StPO). Schäfer Ulsamer Maul

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