Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 03.03.1999 – 2 StR 39/99

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR 39/99

vom 3. März 1999 in der Strafsache gegen

Bernd Wölfelschneider aus Dieburg, geboren am 20. Juni 1967 in Erbach

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. März 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. Oktober 1998 mit den zu-

gehörigen Feststellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte wegen Verabredung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt

worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Verabredung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt (Einzelstrafen: drei Jahre und drei

Monate sowie ein Jahr und sechs Monate).

Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung hat mit der

Sachrüge teilweise Erfolg.

Die Verurteilung wegen Verabredung zur Einfuhr von Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge (zur Tenorierung vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 1 und 4) kann keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen hatten der Angeklagte und sein Mittäter sich bereit erklärt, von Curacao aus 3kg Kokain in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen. Als sich die Bereitstellung des Rauschgifts verzögerte, bat der Lieferant den Angeklagten und seinen Mittäter, noch etwas in Curacao zu bleiben. "Diese bestanden jedoch auf dem vereinbarten Rückflug am 2. Juli 1997. Obwohl der Lieferant hierüber ungehalten war, flogen beide an diesem Tag ohne das Rauschgift zu-

rück”.

Angesichts dieser Feststellungen hätte sich die Strafkammer mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte freiwillig von der geplanten Tat Abstand genommen hat und damit strafbefreiend von der Verabredung eines Verbrechens der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zurückgetreten ist (§ 31 StGB). Das Merkmal der Freiwilligkeit, das in 831 Abs. 1 StGB in gleicher Weise auszulegen ist wie in § 24 StGB, ist als subjektives Element aus der Sicht des Täters zu beurteilen. Ob der Täter freiwillig zurückgetreten ist, hängt nach ständiger Rechtsprechung davon ab, ob er noch »Herr seiner Entschlüsse« blieb und ob er die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich hielt (vgl. BGHR StGB § 31 Abs. 2 Tatbegehung 1; BGH Beschl. v 23. April 1998 — 4 StR 150/98). Die Feststellungen ergeben

nicht, daß der Angeklagte seinen Aufenthalt in Curacao nicht verlängern

konnte. Es besteht deshalb die Möglichkeit, daß das Vorhaben nicht geschei-

tert war, der Angeklagte vielmehr die Tat nicht mehr ausführen wollte.

Die Sache muß deshalb insoweit nochmals verhandelt werden. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Verabredung der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge führt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die

Gesanmtfreiheitsstrafe.

Im übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbe-

gründet.