Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 27.01.1999 – 3 StR 452/98
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
27. Januar 1999
in der Strafsache gegen
wegen Bestechlichkeit u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - am 27. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. März 1998 hinsichtlich der Verfallsanordnung mit den zugehörigen Feststellungen aufge-
hoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung der auf die §§ 73, 73 a StGB gestützten Verfallsanordnung, weil die Urteilsgründe nicht die revisionsgerichtliche Beurteilung ermöglichen, ob das Landgericht die Anwendung des 8 73 c Abs. 1 StGB rechtsfehlerfrei geprüft und verneint hat. Angesichts der knappen Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten ist kein Fall gegeben, in dem eine Erörterung der Anwendung des § 73 c Abs. 1 StGB im Urteil nicht veranlaßt ist.
Im weiteren Verfahren wird auch Gelegenheit gegeben sein, die Frage der Zahlungserleichterungen nach § 73 c Abs. 2 in Verbindung mit § 42 StGB
nachvollziehbarer Prüfung zu unterziehen.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach Pfister