Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 27.01.1999 – 2 StR 603/98

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

27. Januar 1999

in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung und Meineids

hier: Nebenklägerin

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Nebenklägerin sowie des Angeklagten am 27. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig und gemäß § 464 Abs. 3 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 30. Juni 1998 und ihre sofortige Beschwerde zum Kostenpunkt werden verworfen. Die Nebenklägerin trägt die Kosten dieser Rechtsmittel und die dem Ange-

klagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids verurteilt, ihn jedoch freigesprochen, soweit er angeklagt war, die Nebenklägerin vergewaltigt

zu haben.

1. Mit ihrer Revision wendet sich die Nebenklägerin gegen diesen Teilfreispruch. Sie rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), da die Nachprüfung des Teilfreispruchs auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler er-

geben hat.

2. Mit ihrer sofortigen Beschwerde rügt die Nebenklägerin, daß ihre notwendigen Auslagen nicht dem Angeklagten auferlegt worden sind, obwohl die-

ser (wegen Meineids) verurteilt worden ist. Dieses Rechtsmittel ist unzulässig,

weil die Anfechtung der Verurteilung wegen Meineids durch die Nebenklägerin nicht statthaft ist (§ 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO). Die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen wären dem Angeklagten nur aufzuerlegen, wenn die abgeurteilte Tat sie beträfe (§ 472 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das ist nicht der Fall. Den Nebenkläger betreffen nur solche Taten, die ihn entweder zum Anschluß berechtigen (Nebenklagedelikte) oder mit einem Nebenklagedelikt im selben tatsächlichen Vorgang (§ 264 StPO) zusammentreffen (BGHSt 38, 93). Daran fehlt es.

Jähnke Theune Niemöller Otten Rothfuß