Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 16.12.1998 – 2 StR 536/98
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 16. Dezember 1998 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Juli 1998
a) im Schuldspruch dahin geändert und neu gefaßt, daß der Angeklagte schuldig ist:
- des Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halb-
automatische Selbstladekurzwaffe (II, 1 a);
-in Tateinheit: des Überlassens vollautomatischer Selbstladewaffen in zwei Fällen, davon in einem Fall auch in Tateinheit mit Erwerb der Waffen, sowie des Erwerbs und Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe, (II, 1b,c,d);
- in Tateinheit: des Erwerbs vollautomatischer Selbstladewaffen, des Erwerbs und Überlassens einer Kriegswaffe sowie des Erwerbs und Ausübens der tatsächlichen Gewalt über halbautomatische Selbstladekurzwaffen (Il, 2, 3 und 4);
b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im
Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafen - mit Aus-
nahme der Einzelstrafe im Fall Il, 1 a - sowie im
Gesamtstrafenausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sieben tatmehrheitlich begangener Waffendelikte zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und fünf sichergestellte Schußwaffen eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des formellen und materiellen Rechts. Die Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs in Bezug auf die angenommenen Konkurrenzverhältnisse. Dies hat die weitgehende Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Im übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Das Landgericht hat zu Unrecht angenommen, daß der Angeklagte sieben materiell-rechtlich selbständige Taten begangen hat. Nach dem festgestellten oder naheliegenden und deshalb zugunsten des Angeklagten anzunehmenden Sachverhalt bilden die Taten Il, 1, b, c und d sowie die Taten Il, 2, 3 und 4 jeweils eine Tateinheit. Aus den Urteilsgründen ergibt sich hierzu, daß genauere Feststellungen zu den Tatzeiten in den Fällen Il, 1 b sowie Il, 2, 3
und 4 nicht möglich waren. Daher ist unter den hier gegebenen Umständen
davon auszugehen, daß der Angeklagte die Waffen in den Fällen Il, 1b, c und d einerseits sowie in den Fällen Il, 2, 3 und 4 andererseits jeweils gleichzeitig in Besitz hatte. Für die Fälle Il, 2 und 4 ergibt sich dies schon daraus, daß der Angeklagte die Waffen, auf die sich diese Taten bezogen, bei seiner Festnahme im Besitz hatte. Auch der Umgang mit der Splitterhandgranate (Fall Il, 3) fiel in denselben engeren Tatzeitraum. Die Fälle Il, 1 b, c und d ereigneten sich im März 1997, wobei nur im Fall Il, 1 c der Tattag (21. März 1997) feststeht. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs ist es naheliegend, zumindest nicht auszuschließen, daß der Angeklagte die Waffen, auf die sich diese Taten bezogen, teilweise gleichzeitig in Besitz hatte (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 1, 2 und 4; BGH, Beschl. v. 19. April 1995 - 3 StR 89/95). Durch die teilweise Gleichzeitigkeit des Besitzes mehrerer Waffen wird jedoch Tateinheit begründet. Dies gilt auch hinsichtlich verschiedenartiger Verstöße gegen das Waffengesetz (vgl. BGHR WaffG 853 Abs. 3 Konkurrenzen 1, 2; BGH, Beschl. v. 11. Juli 1994 - 2 StR 298/94) unabhängig von der rechtlichen Einordnung der Waffen (BGH NStZ 1997, 446).
Der Schuldspruch ist daher in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen
Umfang zu ändern und neu zu fassen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen.
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der Einzel- und Gesamtfreiheitsstrafen zur Folge. Ausgenommen hiervon ist lediglich die Einzelfreiheitsstrafe für die Tat Il, 1 a. Es ist auszuschließen, daß sich die unzutreffende Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses auf den rechtsfehlerfreien
Einzelstrafenausspruch für diese Tat ausgewirkt haben könnte.
Die Anordnung der Einziehung der sichergestellten Schußwaffen kann bestehen bleiben. Sie beruht auf den aufrechterhaltenen Schuldsprüchen und wird durch die Aufhebung der Strafaussprüche nicht berührt (vgl. BGHSt 33,
306, 310; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 353 Rdn. 11; Pikart in KK 3. Aufl. 8 353 Rdn. 21 jeweils m.w.N.).
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