Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Urteil vom 01.07.1998 – 1 StR 183/98

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

StGB i.d.F. des 6. StrRG S$S 250 Abs. 1 Nr. la und 1b, Abs. 2 Nr. 1 FF: Als "Waffe" oder "anderes gefährliches Werkzeug" wird in § 250 Abs. 1 Nr. la und Abs. 2 Nr. 1 StGB nF nur ein objektiv gefährliches Tatmittel erfaßt, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (hier: ungeladene echte Schußwaffe).

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Nachschlagewerk: Ja BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja

StGB 1975 § 250 Abs. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG S$S 250 Abs. 1 Nr. la und 1b, Abs. 2 Nr. 1 FF:

Als "Waffe" oder "anderes gefährliches Werkzeug" wird in § 250 Abs. 1 Nr. la und Abs. 2 Nr. 1 StGB nF nur ein objektiv gefährliches Tatmittel erfaßt, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen

zuzufügen (hier: ungeladene echte Schußwaffe).

BGH, Urteil vom 1. Juli 1998 - 1 StR 183/98 - LG Landshut