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BGH Beschluss vom 25.11.1998 – 5 StR 461/98

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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0495 083

5 _StR 461/98

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 25. November 1998 in der Strafsache gegen

org D iD zu: ou. dort geboren am 1365,

wegen schwerer Brandstiftung u. a.

yon

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 1998 beschlossen:

1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte DEEEEB wegen Beihilfe zum Raub in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in einem Fall ferner in Tateinheit mit Sachbeschädigung (Fälle II 1 und 2) verurteilt worden ist. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten DEE der Staatskasse zur Last.

2. Auf die Revision des Angeklagten Dip wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 23. April 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufge-

hoben

a) im Einzelstrafausspruch wegen schwerer

Brandstiftung (Fall II 5),

b) im Gesamtstrafausspruch gegen diesen Ange-

klagten.

3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu

neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über

die verbleibenden Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten DB wesen schwerer Brandstiftung, wegen Raubes in zwei Fällen und Beihilfe zum Raub in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und - bis auf einen Fall der Beihilfe - mit Sachbeschädigung (unter Einbeziehung von rechtskräftig verhängten Strafen gemäß § 55 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Mo-

naten verurteilt.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat in den beiden Fällen der Beihilfe zum Raub - u. a. - das Verfahren nach S$S 154 Abs. 2 StPO ein. Im übrigen hält der Schuldspruch sachlichrechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision des Angeklagten führt jedoch mit der Sachrüge

zur Teilaufhebung des Strafausspruchs.

Die Einsatzstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe wegen schwerer Brandstiftung hat keinen Bestand. Das Landgericht hat die Möglichkeit der Zubilligung eines minder schweren Falles nach S 306a Abs. 3 StGB in der Neufassung durch das 6. StrRG unerörtert gelassen. Daß dem Angeklagten ein solcher in Anwendung von § 2 Abs. 3 StGB hätte zugebilligt und die Strafe danach milder hätte bemessen werden können, vermag der Senat insbesondere angesichts

der festgestellten überlangen Verfahrensdauer (vgl. zur

Methodik bei deren Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung: BGHR StGB S 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 11

m.w.N.) nicht sicher auszuschließen.

Das zieht notwendig die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich (vgl. zudem zur - den Angeklagten bislang freilich nicht beschwerenden - Fehlerhaftigkeit der Einbeziehung der Strafen aus den beiden letzten Verurteilungen: BGHSt 35, 243, 245). Daß die Einsatzstrafe für die ohne Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten bemessene Höhe der beiden wegen Raubes u. a. verhängten milden Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe maßgebliche Bedeutung hatte, schließt der Senat aus; die-

se beiden Einzelstrafen bleiben daher bestehen.

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