Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 12.11.1998 – 5 StR 591/98
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 591/98 (alt: 5 StR 686/97)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 12. November 1998 in der Strafsache gegen
wegen Untreue u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
12. November 1998 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 22. Juni 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert, daß der Maßregelausspruch ent-
fällt.
2. Die weitergehende Revision wird nach S 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem
Angeklagten entstandenen notwendigen Aus-
lagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom
21. Oktober 1998 u. a. ausgeführt:
„Zu Recht beanstandet die Revision die im Urteil angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus. Die Maßregel nach § 63 StGB setzt voraus, daß der Angeklagte eine rechtswidrige Tat (zumindest) im ‚Zu-
stand ... der verminderten Schuldfähigkeit (S 21) begangen’ hat. Das ist hier nicht der Fall, wie aufgrund des Senatsbeschlusses vom 21. Janu-
ar 1998 - 5 StR 686/97 - rechtskräftig feststeht,
mit welchem die jetzt noch in Rede stehenden Ein-
zelstrafen ohne Aufhebung von Feststellungen bestätigt wurden. Damit liegen die Voraussetzungen des §§ 63 StGB nicht vor, auf § 358 Abs. 2
Satz 2 StPO kommt es nicht an.”
Dem stimmt der Senat zu.
Laufhütte Harms Häger
Nack Tepperwien