Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 12.11.1998 – 5 StR 591/98

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 12. November 1998 in der Strafsache gegen

wegen Untreue u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

12. November 1998 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 22. Juni 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert, daß der Maßregelausspruch ent-

fällt.

2. Die weitergehende Revision wird nach S 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem

Angeklagten entstandenen notwendigen Aus-

lagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom

21. Oktober 1998 u. a. ausgeführt:

„Zu Recht beanstandet die Revision die im Urteil angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus. Die Maßregel nach § 63 StGB setzt voraus, daß der Angeklagte eine rechtswidrige Tat (zumindest) im ‚Zu-

stand ... der verminderten Schuldfähigkeit (S 21) begangen’ hat. Das ist hier nicht der Fall, wie aufgrund des Senatsbeschlusses vom 21. Janu-

ar 1998 - 5 StR 686/97 - rechtskräftig feststeht,

mit welchem die jetzt noch in Rede stehenden Ein-

zelstrafen ohne Aufhebung von Feststellungen bestätigt wurden. Damit liegen die Voraussetzungen des §§ 63 StGB nicht vor, auf § 358 Abs. 2

Satz 2 StPO kommt es nicht an.”

Dem stimmt der Senat zu.

Laufhütte Harms Häger

Nack Tepperwien