Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 21.01.1998 – 5 StR 686/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen
- 5 StR 686/97 -
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 21. Januar 1998 in der Strafsache gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 1998
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 9. September 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben im Ausspruch über die wegen Steuerhinterziehung verhängten
vier Einzelstrafen und im Gesamtstrafausspruch.
2. Die weitergehende Revision wird nach 8 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen, Untreue in zehn Fällen, falscher Verdächtigung und wegen eines Waffendelikts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teil-
weise Erfolg.
Der Erörterung bedarf nur folgendes: Nach den Feststellungen gab der An-
geklagte als faktischer Geschäftsführer der Firma S
GmbH während des Jahres 1993 pflichtwidrig keine Umsatzsteuer-
voranmeldungen ab. Anläßlich einer Umsatzsteuersonderprüfung in den Ge-
schäftsräumen der GmbH am 2. Februar 1994 wurde festgestellt, daß keine Geschäftsunterlagen vorhanden waren, die eine Prüfung für 1993 ermöglicht hätten. Am 6. Februar 1994 wurden die für die Erstellung einer ordnungsgemäßen Buchführung erforderlichen Unterlagen aus dem Jahr 1993 durch einen Brand größtenteils vernichtet. Am 8. März 1994 wurde gegen den Angeklagten ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, was ihm am Folgetag be-
kanntgegeben wurde.
Das Landgericht hat aufgrund der bewirkten Umsätze, die sich aus Verträgen über die schlüsselfertige Erstellung von Einfamilienhäusern ergaben, für die vier Kalendervierteljahre 1993 (8 18 Absatz 2 Satz 1 UStG) jeweils die nicht erklärte Umsatzsteuer ermittelt (1. Quartal: 25.519 DM; 2. Quartal: 10.518 DM; 3. Quartal: 90.646 DM; 4. Quartal: 129.247 DM) und diese zutreffend als Hinterziehungsschaden dem Schuldspruch zugrunde gelegt. Daneben hat das Landgericht bedacht, daß “in erheblichem Umfang Vorsteuer ... für die GmbH hätte geltend gemacht werden können”, diese im Hinblick auf das Kompensationsverbot nach 8 370 Abs. 4 Satz 3AO aber nur im Rahmen des jeweiligen Strafausspruchs allgemein berücksichtigt. Die in diesem Zusammenhang gegen den Schuldumfang geltend gemachten
Einwendungen der Revision gehen fehl.
Allerdings lassen die im Ergebnis wegen Steuerhinterziehung verhängten vier Einzelstrafen - zweimal ein Jahr und zweimal zwei Jahre Freiheitsstrafe - besorgen, daß der Tatrichter sich der Besonderheiten, die bei der Hinterziehung von Umsatzsteuern zu bedenken sind, nicht ausreichend bewußt war: Die Abgabe falscher monatlicher oder vierteljährlicher Umsatzsteuervoranmeldungen führt zu einer Steuerverkürzung auf Zeit, bei der sich der tatbestandsmäßige Umfang aus den Hinterziehungszinsen errechnet; erst
die Abgabe der falschen Jahreserklärung bewirkt die endgültige Steuerver-
kürzung, das heißt auf Dauer. Dies gilt auch, wenn nach unterlassenen oder nach unrichtigen Voranmeldungen keine Jahreserklärung abgegeben wird (std. Rspr., vgl. dazu im einzelnen: BGHSt 38, 165; BGH wistra 1996, 105; 1997,
262). Diese Grundsätze finden auch Anwendung, wenn es - wie hier - infolge der Einleitung eines steuerlichen Ermittlungsverfahrens vor Ablauf der nach den Steuergesetzen für Jahreserklärungen vorgesehenen Frist nicht mehr zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung kommt. Beabsichtigt der Täter in diesem Fall allerdings von Anfang an, keine zutreffende Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben, sind seine Hinterzienungshandlungen durch die monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen vielmehr darauf angelegt, die zunächst bewirkte Hinterziehung auf Zeit später in eine solche auf Dauer übergehen zu lassen, so ist der gesamte jeweils monatlich oder vierteljährlich erlangte Vorteil als vom Vorsatz umfaßtes Handlungsziel bei der Strafzumessung erschwerend zu berücksichtigen und in die Gesamtabwägung einzustellen (BGH, Beschluß vom 22. Oktober 1997 —- 5 StR 223/97 -—, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, StV 1998, 4). Der Auswirkung dieses schärfenden Gesichtspunkts sind jedoch Grenzen gesetzt. So darf der Tatrichter schon bei der Verhängung der Einzelstrafen den
Gesamtwert der Jahressteuerhinterziehung nicht aus dem Blick verlieren.
Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar ist es in Fällen der vorliegenden Art nicht erforderlich, daß der Tatrichter im Rahmen des Strafausspruchs die Vorsteuer genau ermittelt und darstellt. Allerdings empfiehlt es sich grundsätzlich, den Umfang zumindest nach Erfahrungswerten anzugeben, damit die verschuldeten Folgen der Tat, von denen das Gericht bei der Strafzu-
messung ausgeht, deutlich werden.
Laufhütte Harms Häger
Tepperwien Gerhardt