Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 09.11.1998 – 5 StR 553/98
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 9. November 1998 in der Strafsache gegen
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
9. November 1998 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 15. Mai 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Im Blick auf die massiv erschwerenden täter- und insbesondere tatbezogenen Gesichtspunkte im Fall des Mordes hat das Schwurgericht mit tragfähigen Erwägungen trotz der erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten ohne Strafrahmenverschiebung nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB auf lebenslange Freiheitsstrafe - ohne Feststellung besonders schwerer Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
StGB - erkannt.
Im Fall der Körperverletzung mit Todesfolge sind die vom Schwurgericht herangezogenen psychodiagnostischen Erwägungen im Zusammenhang mit dem Tatverhalten (UA S. 66) zwar bedenklich (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1998 - 5 StR 473/98 -). Aufgrund der Feststellungen zum Vortatverhalten ist die Ablehnung der Voraussetzungen des
§ 21 StGB trotz beträchtlicher Alkoholisierung des Angeklagten im Ergebnis noch hinzunehmen. Abgesehen davon ließe sich ausschließen, daß die konkrete Strafe selbst für den Fall einer Strafrahmenverschiebung nach 88 21, 49
Abs. 1 StGB milder ausgefallen wäre. Das gilt auch bezo-
gen auf den - vom Schwurgericht im Rahmen der Strafzumessung nicht ausdrücklich erörterten, hier strafmildernd zu berücksichtigenden - Umstand, daß gegen den Angeklagten für diese erste Tat neben der lebenslangen Freiheitsstrafe eine weitere gesonderte Gesamtfreiheitsstrafe zu verhängen war, in welche die Einzelstrafen aus zwischen der ersten und der zweiten Tat ergangenen, eine „Zäsur” begründenden Verurteilungen einzubeziehen waren (vgl. BGHSt
43, 216, 218).
Für eine Maßregel nach § 64 StGB fehlte es ersichtlich an der notwendigen konkreten Aussicht eines Behandlungser-
folges (vgl. BVerfGE 91, 1).
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