Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 29.09.1998 – 4 StR 212/98
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 212/98 vom
29. September 1998
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am
29. September 1998 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom
15. September 1997 wird verworfen.
2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Ausla-
gen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen "versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und (gemeint ist: mit) gefährlicher Körperverletzung” zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; ferner hat es die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und Maßregeln nach SS 69, 69a StGB verhängt. Gegen das Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts
rügt. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben, wie der Generalbundesanwalt in seiner
Antragsschrift vom 5. Mai 1998 zutreffend ausgeführt hat.
1. Näherer Ausführung bedarf es nur zum Schuldspruch, soweit das Landgericht Tateinheit zwischen versuchtem Mord
und gefährlicher Körperverletzung angenommen hat:
Der Verurteilung liegt zugrunde, daß die Angeklagte mit ihrem PKW gezielt auf ihren früheren Lebensgefährten zufuhr, als dieser zusammen mit zehn bis 15 Personen auf einem mit Ampeln gesicherten Fußgängerüberweg die Straße überquerte. Während sich ihr früherer Lebensgefährte durch einen Sprung zur Seite retten konnte, wurde ein anderer Passamt, der Nebenkläger Jürgen L. ‚ von dem PKW erfaßt und nicht unerheblich verletzt. Das Schwurgericht hat in Bezug auf den früheren Lebensgefährten direkten und in Bezug auf den Geschädigten sowie die übrigen Fußgänger bedingten Tötungsvorsatz angenommen. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung ist es - im Ergebnis zu Recht - ohne weiteres von tateinheitlichem Zusammentreffen von versuchtem Mord und vollendeter gefährlicher Körperverletzung ausge-
gangen.
Allerdings entsprach es bislang der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß nicht nur ein vollendetes, sondern auch ein ”nur” versuchtes Tötungsdelikt die damit zusammentreffende vorsätzliche Köperverletzung im Sinne der SS 223, 223a und 224 StGB (a.F.) ”verdrängt” (BGHSt 16, 122; 21, 265; 22, 248). Diese Rechtsprechung hat der Senat mit Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98 - (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) aufgegeben, nachdem auf Anfrage des Senats gemäß § 132 Abs. 3 GVG auch alle übrigen Senate mitgeteilt haben, daß sie an entgegenstehender Rechtsprechung nicht mehr festhalten. Wie der Senat in dem
genannten Urteil mit näherer Begründung ausgeführt hat, ge-
bietet es die Klarstellungsfunktion des Schuldspruchs (BGHSt - GSSt - 39, 100, 108), darin durch Annahme von Tateinheit auch die (vollendete) Körperverletzung zum Ausdruck zu bringen, weil der Unrechtsgehalt der Tat in diesen Fällen durch eine Verurteilung allein wegen des versuchten
Tötungsdelikts nicht erschöpfend erfaßt wird.
2. Soweit die Revision zum Rechtsfolgenausspruch beanstandet, daß die Vollstreckung der Unterbringung nach § 63 StGB nicht zur Bewährung ausgesetzt worden sei, übersieht sie, daß - worauf das Schwurgericht zutreffend hingewiesen hat (UA 21 a.E.) - nach S§ 67b Abs. 1 Satz 2 StGB hier eine
Aussetzung kraft Gesetzes ausschied.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Solin-Stojanovi-