Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 01.09.1998 – 1 StR 361/98

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1. September 1998

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Bandendiebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Septem-

ber 1998 gemäß $S 302 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 1998 ist wirksam zurückge-

nommen und daher erledigt.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift

vom 30. Juni 1998 ausgeführt:

"Der Pflichtverteidiger des Angeklagten hat die mit Schreiben vom 28. Januar 1998 eingelegte Revision am 21. April 1998 zurückgenommen. Gegen den daraufhin ergangenen Kostenbeschluß des Landgerichts Karlsruhe vom 24. April 1998 hat der Angeklagte mit Schreiben vom

8. Mai 1998 Beschwerde eingelegt und erklärt, er habe die Revision zu keinem Zeitpunkt zurücknehmen wollen. Gleichzeitig hat der Angeklagte Wiedereinsetzung bean-

tragt.

Die Revisionsrücknahmeerklärung beruht - wie Rechtsanwalt M. mit Schriftsatz vom 27. Mai 1998 anwaltlich versichert hat - auf einer zwischen dem Angeklagten und seinem Pflichtverteidiger unmittelbar nach der Urteilsverkündung getroffenen Vereinbarung. Danach erklärte Rechtsanwalt M. dem Angeklagten, daß er zwar gegen das Urteil Revision einlegen, diese aber bei fehlender Erfolgsaussicht zurücknehmen werde. Die Frage, 'ob das so okay' sei, bejahte der Angeklagte

durch Kopfnicken.

Diese Vereinbarung stellt eine Ermächtigung zur Zurücknahme der Revision im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO dar. Hierfür ist weder eine bestimmte Form vorgeschrieben noch eine ausdrückliche Erklärung notwendig; der Nachweis der Ermächtigung kann auch noch nach Abgabe der Erklärung geführt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Mai 1992 - 1 StR 264/92 m.w.N.). Damit ist die Revision rechtswirksam zurückgenommen worden. Die Revisionsrücknahme ist unanfechtbar und unwiderruflich (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 6. Mai 1998 - 1 StR 217/98 m.w.N.)."

Dem tritt der Senat bei (vgl. auch BGH, Beschl. vom 17. Juli 1998 - 1 StR 262/98).

Bei dieser Sachlage ist für die vom Angeklagten bean-

tragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Raum.

Im übrigen bemerkt der Senat, daß das Urteil, das er auf die Revision des Mitangeklagten B. T. zu überprüfen hatte, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Beschwerdeführers enthält. Schäfer Granderath Brüning

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