Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 06.05.1998 – 1 StR 217/98

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

6. Mai 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 1998

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 12. Januar 1998 ist wirksam zurückge-

nommen und daher erledigt.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines

Rechtsmittels.

Gründe§

Der Pflichtverteidiger des Angeklagten hat mit einem am 9. Februar 1998 eingegangenen Schriftsatz vom 6. Februar 1998 die gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 12. Januar 1998 am 19. Januar 1998 eingelegte Revision "namens und im Auftrag" des Angeklagten zurückgenommen. Mit seinem Schreiben vom 21. Februar 1998 hat der Angeklagte dem Landgericht sinngemäß mitgeteilt, er wolle die Revision mit einem anderen Anwalt fortsetzen; sein Pflichtverteidiger habe ihn falsch verstanden, er habe diesem gegenüber nur zum Ausdruck bringen wollen, daß er die Revision mit

ihm nicht durchführen wolle.

Die Revisionsrücknahmeerklärung beruht auf einem Schreiben des Angeklagten vom 21. Januar 1998 an seinen Pflichtverteidiger, in dem er diesen bat, die Revision zurückzunehmen, weil er keine Revision "machen" wolle. Diese - mit keinen weiteren Erläuterungen versehene - Bitte des Angeklagten ist eindeutig; sie stellt eine ausdrückliche

Ermächtigung des Verteidigers zur Zurücknahme der Revision

im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO dar. Damit ist die form- und fristgerecht eingelegte Revision rechtswirksam zurückgenommen worden. Diese Revisionsrücknahme ist unanfechtbar und unwiderruflich (vgl. etwa Ruß in KK StPO 3. Aufl. § 302 Rdn. 15 m.w.Nachw.).

Schäfer Ulsamer Maul

Brüning wahl