Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 14.05.1992 – 1 StR 264/92

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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86

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

14. Mai 1992 in der Strafsache

gegen

Necati S gu zus NW. seboren an GE :°:7 in SB (Türkei),

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

SC

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 1992 beschlossen:

Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. November 1991 wirksam zurückgenommen worden ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 4. Mai 1992 dargelegt:

"Die vom Pflichtverteidiger des Angeklagten mit Schreiben vom 29. November 1991 eingelegte und am 20. Januar 1992 mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision ist mit Schriftsatz des Verteidigers vom 4. Februar 1992 rechtswirksam zurückgenommen worden (5 302 Abs. 1 StPO).

Zwar kann der Verteidiger die Rücknahme des Rechtsmittels nur mit besonderer Ermächtigung des Angeklagten erklären (§ 302 Abs. 2 StPO). Eine bestimmte Form ist indes für die Ermächtigung, die auch nicht ausdrücklich

erklärt zu werden braucht, nicht vorgeschrieben (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. Rnr. 32 zu § 302

m.w.N.). Der Nachweis der Ermächtigung kann noch nach Abgabe der Erklärung geführt werden (BGHSt 36, 259, 260/261).

Vorliegend ergibt sich aus der schriftlichen Erklärung von Rechtsanwalt Dr. ED vom 28. April 1992, daß der Angeklagte seinen Verteidiger mit an ihn gerichtetem Schreiben vom 27. Januar 1992 zur Rücknahme der Revision ausdrücklich ermächtigt hat. Die damit wirksame Rücknahmeerklärung kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, angefochten oder sonst zurückgenommen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Kleinknecht/Meyer a.a.O. Rnr. 34, 35}. Der mit Schriftsatz vom 9. März 1992 angebrachte Widerruf der Rechtsmittelrücknahme geht, weil diese Erklärung bereits vorher rechtswirksam geworden war, demnach ins Leere."

Dem tritt der Senat bei.

Gribbohm Ulsamer Foth Granderath Brüning