Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 17.07.1998 – 1 StR 262/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 262/98 vom
17. Juli 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 1998 beschlossen:
18.
Das Revisionsverfahren hat durch wirksame Rücknahme der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom
8. Dezember 1997 seine Erledigung ge-
funden.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag vom
Mai 1998 unter anderem ausgeführt:
"Die von dem Pflichtverteidiger des Angeklagten am 10.12.1997 eingelegte und von den Wahlverteidigern am 12. und 16.3.1998 begründete Revision ist mit Schreiben des Angeklagten vom 25.3.1998 wirksam zurückgenommen worden (§ 302 Abs. 1 StPO). Die Rücknahme konnte durch eigenhändiges Schreiben des Angeklagten erfolgen, da für die Zurücknahme des Rechtmittels dieselben Formerfordernisse gelten, wie für dessen Einlegung, so daß hier die Schriftform ausgereicht hat (8 341 Abs. 1 StPO - Kleinknecht/Meyer-Goßner 43. Aufl. 1997 § 302 Rdn. 7).
Die Zurücknahme ist auch nicht durch den Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt G. vom 31.3.1998 wirksam widerrufen worden. Der Widerruf ist am
31.3.1998 durch Telefax bei dem Landgericht Augsburg eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die am 27.3.1998 bei der allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden
in Augsburg eingegangene Rücknahmeerklärung des Ange-
klagten bereits wirksam geworden. Ein nachträglicher widerruf, eine Anfechtung oder Rücknahme dieser Erklärung ist nach ständiger Rechtsprechung nicht möglich (BGH, Beschluß vom 9.8.1995 - 1 StR 699/94 m.w.N.
[= NStzZ 1996, 202]). Für den Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung bei dem zuständigen Gericht ist deren Eingang bei der gemeinsamen Briefannahmestelle (Einlaufstelle) der Justizbehörden in Augsburg maßgeblich (Kleinknecht/Meyer-Goßner § 42 Rdn. 17). Daher ist es unschädlich, daß die schriftliche Rücknahmeerklärung des Angeklagten nach ihrem Eingang bei der Einlaufstelle der Justizbehörden intern zunächst der insoweit unzuständigen Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Augsburg vorgelegt und erst danach erneut über die Einlaufstelle am 1.4.1998 dem Landgericht zugeleitet worden ist (vgl. auch BGH, Beschluß vom 19.12.1996
- 1 StR 620/96 [= NStZ 1997, 378]).
Anhaltspunkte dafür, daß die Rücknahme der Revision auf eine unlautere Einwirkung durch Organe der Justiz oder auf die Unfähigkeit des Angeklagten, die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen, zurückzuführen sein könnte, liegen nicht vor. Auch die nicht näher substantiierten Hinweise des Angeklagten in dem von seinem Verteidiger unter dem 31.3.1998 vorgelegten eigenhändigen Schreiben vom 29.3.1998 (Bd. XIV Bl. 2005 £.) auf eine 'Panikreaktion aufgrund Entzungserscheinungen (Nikotin, Koffein) und absonderungsähnlicher Unterbringung' sowie wegen der angeblichen Äußerung eines Vollzugsbeamten zu der zu erwartenden Haftdauer geben keinerlei Hinweise auf Willensmängel, die zur Unwirk-
samkeit der Erklärung führen könnten. Die von dem An-
geklagten zur Rechtfertigung seines Widerrufs herangezogene 'Panikreaktion' erscheint im übrigen auch wenig glaubhaft. Der Angeklagte befindet sich bereits seit März 1997 in Untersuchungshaft (UA S. 31). Seit der Urteilsverkündung am 8. Dezember 1997 waren bis zum Zeitpunkt der Revisionsrücknahmeerklärung über drei Monate verstrichen. Danach hatte sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der Rücknahmeerklärung sowohl mit der Haftsituation als auch mit der Tatsache der gegen ihn verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe hinreichend vertaut machen können, so daß jedenfalls zu einer 'Pa-
nikreaktion' kein erkennbarer Anlaß bestand."
Dem tritt der Senat, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Verteidigers Rechtsanwalt H. vom 2. Juli
1998 und des Angeklagten vom 26. Juni 1998 kei.
Im übrigen bemerkt der Senat, daß das Urteil, das er auf die Revision eines Mitangeklagten zu überprüfen hatte,
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält.
Schäfer Maul Granderath
Wahl Boetticher