Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 26.08.1998 – 2 StR 324/98
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 324/98 vom
26. August 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. August 1998 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO be-
schlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. April 1998 im Ausspruch über die Ge-
samtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verwor-
fen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang wegen Beihilfe zum Verstoß gegen § 92 Abs. 1 Nr. 7 Ausländergesetz a.F. in 19 Fällen (davon waren in 14 Fällen rechtskräftige Einzelstrafen von je sechs Monaten festgesetzt, in fünf Fällen hat die Strafkammer Einzelstrafen von je fünf Monaten neu bemessen) und wegen Einschleusens von Ausländern in 20 Fällen (rechtskräftige Einzelstrafen je
ein Jahr sechs Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte
mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.
Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen erweist es sich als
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme
zur Bemessung der Gesamtstrafe ausgeführt:
"Die von der Kammer gefundene Formulierung, auffallend seien 'die gravierenden Verstöße gegen die Rechtsordnung, wie sich bereits aus der Strafdrohung des § 92a Ausländergesetz n.F. ergibt', läßt besorgen, daß das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten den sich aus der Strafdrohung der genannten Vorschrift ergebenden Unrechtsgehalt entsprechender Taten strafschärfend berücksichtigt hat. Dies verstieße jedoch gegen § 46 Abs. 3 StGB. Das in dieser Vorschrift niedergelegte Doppelverwertungsverbot läßt eine Schärfung der Strafe allein aus den vom Gesetzgeber bei Festlegung des Strafrahmens angestellten Erwägungen allgemeiner Art nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1982 - 2 StR 85/82; Beschluß vom 12. März 1982 - 2 StR 103/82). Der generelle Unrechtsgehalt von § 92a Ausländergesetz n.F. unterfallenden Taten durfte deshalb im Rahmen der Strafzumessung nicht
zum Nachteil des Angeklagten verwendet werden."
Dem schließt sich der Senat an. Der auch im Hinblick auf die spezialpräventiven Erwägungen nicht unbedenkliche Gesamtstrafenausspruch - die Kammer hat die Notwendigkeit einer erheblichen Gesamtfreiheitsstrafe auch mit dem geringen Unrechtsbewußtsein des Angeklagten begründet, es ande-
rerseits aber für möglich gehalten, daß sein "nicht sehr
stark" ausgeprägtes Unrechtsbewußtsein auch darauf beruht, daß selbst Rechtsanwälte auf Umgehungspraktiken zur Erlangung der Aufenthaltsgenehmigung hinweisen - kann danach
keinen Bestand haben.
Theune RiBCGH Detter ist in Maatz Urlaub und deswegen an der Unterschrift gehindert. Theune Otten Rothfuß