Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 12.03.1982 – 2 StR 103/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 str 103/822 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Rocco I HN aus TeiREE,

geboren am EEE» 1950 in Rep CHE (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Totschlags

574

se

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) Bonn vom 16. September 1981, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen,.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe;

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.

Das Landgericht führt in seinen Strafzumessungserwägungen aus, daß "schließlich noch der Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung von Bedeutung war". In Verfahren wie diesen müsse der Öffentlichkeit klargemacht werden, daß das Leben als höchstes Rechtsgut unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehe. Die Strafe bei Tötungsdelikten müsse diesem Schutzgedanken in deutlicher Weise Rechnung tragen.

Wie hieraus folgt, hat die Kammer die Strafe (auch) deshalb erhöht, weil es sich bei der dem Angeklagten zur Last liegenden Tat um die (versuchte) Tötung eines Menschen handelt. Damit aber verwertet sie zum Nachteil des Angeklagten einen Umstand, der schon Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes ist, Das ist unzulässig (§ 46 Abs. 3 StGB). Dem besonderen Bedürfnis nach Schutz des mei.schlichen Lebens ist durch die Strafrahmen für Tötungsielikte Rechnung getragen. Sie verbieten weitere generalpräventive Überlegungen, die allein aus der Tatsache der Tötung oder versuchten Tötung eines Menschen hergeleitet werden.

Mösl Müller Maier

Niemöller Gollwitzer