Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998

BGH Urteil vom 04.08.1998 – 5 StR 223/98

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom 4. August 1998 in dem Sicherungsverfahren gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 4. August 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Laufhütte

Richterin Harns,

Richter Basdorf,

Richter Nack,

Richterin Dr. Gerhardt

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Februar 1998 mit den Feststellungen - ausgenommen die Feststellungen zur rechtswidrigen Tat - auf-

gehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit der Revision rügt die Beschuldigte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt, soweit es sich gegen die Feststellungen zur rechtswidrigen Tat richtet, erfolglos; insoweit bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten. Hinsichtlich der Unterbringungsanordnung hat es

jedoch mit der Sachrüge Erfolg.

1. Nach den Feststellungen lebte die 73 Jahre alte Beschuldigte in einem Pflegeheim, in das sie vom Bezirksamt eingewiesen worden war. Aufgrund ihrer Alkoholabhängigkeit und einer darauf beruhenden hirnorganischen Schädigung wurde der Beschuldigten eine Betreuerin bestellt. In dem Pflegeheim wurde die Beschuldigte in einem Doppelzimmer mit der 87jährigen an Alzheimer erkrankten Patientin S untergebracht. Im angetrunkenen Zustand wurde die Beschuldigte gelegentlich ausfallend. Sie warf Flaschen aus dem Fenster und beschimpfte andere Heimbewohner. Es kam auch vor, daß sie Mitpatienten „schubste“, wenn sie ihr im Wege standen. Am frühen Morgen des 25. März 1997 wollte S die Toilette aufsuchen und tastete sich an dem Bett der Beschuldigten vor-

bei in Richtung Tür. Die angetrunkene Beschuldigte fühlte

sich hierdurch gestört, sie beschimpfte S und versetzte ihr einen heftigen „Schubs”, so daß diese zu Boden fiel. S erlitt einen Oberschenkel -

halsbruch und verstarb knapp einen Monat später an einer Lungenembolie, die durch das verletzungsbedingte längere Krankenlager aufgetreten war. Erst seit diesem Vorfall bewohnt die Beschuldigte ein Einzelzimmer. Es ist geplant, sie auf einer gesonderten Station für alkoholab-

hängige Senioren mit intensiver Betreuung unterzubringen.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Beschuldigte eine rechtswidrige Tat, nämlich eine Körperverletzung mit Todesfolge begangen hat. Sachverständig beraten hat es weiter festgestellt, daß die Beschuldigte infolge ihres jahrzehntelangen Alkoholmißbrauchs an einem Korsakow-Syndrom leide, wodurch sowohl ihre Einsichtsals auch die Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 20 StGB aufgehoben seien. Aufgrund ihres Zustandes sei zu befürchten, daß sie - insbesondere unter Alkoholeinfluß -

erneut gegen Mitpatienten gewaltsam vorgehen könne.

2. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Überprüfung nicht

stand.

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beschwert die hiervon Betroffenen außerordentlich. Sie darf deshalb nur angeordnet werden, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind (BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1). Es muß wahrscheinlich sein, daß der Rechtsfrieden durch neue Taten schwer gestört wird (BGHR StGB $S 63 Gefährlichkeit 8, 11, 15, 19). Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf nicht angeordnet werden, wenn - im Blick auf § 62 StGB - die wegen ihrer unbestimmten Dauer sehr belastende Maßregel außer Verhältnis zu der Bedeutung der begangenen und zu erwartenden Taten stehen würde. Die zu erwartenden Straftaten müssen in diesem Sinne erheblich sein. Darüber hinaus kommt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur dann in Betracht, wenn weniger einschneidende Maßnahmen keinen ausreichend zuverlässigen Schutz vor der Gefährlichkeit des Täters bieten. Dies ergibt sich aus dem - im gesamten Maßregelrecht geltenden und aus dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt des Übermaßverbots abgeleiteten - Subsidiaritätsprinzip (vgl. Hanack in LK 11. Aufl. vor § 61 Rdn. 58 ff., $S 63 Rdn. 82 ££f.). Soweit staatliche Stellen kranke Personen in Obhut nehmen, ist - namentlich in Fällen der vorliegenden Art - zudem erforderlich, daß andere organisatorische Möglichkeiten und außerstrafrechtliche Maßnahmen zur Einschränkung der Gefährlichkeit ausgeschöpft werden. Strafrechtliche Maßnahmen können erst als letztes

Mittel in Betracht kommen (vgl. BGH NStZ 1998, 405).

Daß die hier vorliegende Anlaßtat erheblich ist, steht außer Frage. Die Gefährlichkeit der Beschuldigten für Mitpatienten wurde vom Landgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit der Beschuldigten und ihrer Tat bejaht. Allerdings hat der Tatrichter dabei unterlassen zu prüfen, ob die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterbleiben kann, weil andere, weniger einschneidende Vorkehrungen einen genügenden Schutz für andere Heimbewohner bieten. Namentlich im Blick auf den Grundsatz der Subsidiarität und unter Berücksichtigung dessen, daß die Beschuldigte bereits in einer Pflegeeinrichtung untergebracht ist, hätte hier auch die Möglichkeit erörtert werden müssen, ob in einer anderweitigen Unterbringung der Beschuldigten - insbesondere der geplanten Unterbringung auf einer gesonderten Station für alkoholabhängige Senioren - eine Chance liegt, die von ihr für Mitpatienten ausgehende Gefahr in

vertretbarer Weise abzumildern.

Dies hat das Landgericht zwar - rechtsfehlerfrei - im Rahmen der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67b StGB geprüft (vgl. BGHR StGB § 67b Abs. 1 besondere Umstände 5; BGH Stv 1997, 467; BGH NStZ-RR 1997, 291; 1998, 205). Da im Blick auf die von der Beschuldigten begangene - als solche verhältnismäßig leichte - Körperverletzung nicht ausgeschlossen werden kann, daß durch mildere Maßnahmen sogar die vom Landgericht angenommene Gefährlichkeit der Beschuldigten im Sinne des § 63 StGB gänzlich zu verneinen sein könnte (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 291), ist diese Prüfung bei der Frage der Anordnung der Maßregel nachzuholen. Im übrigen hätte das Landgericht im Rahmen der Er-

örterung, ob die Unterbringung erforderlich ist, auch be-

rücksichtigen müssen, daß die Beschuldigte unter Betreuung für die Bereiche Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung steht, so daß auf eine eventuelle Verschlechterung ihres Zustandes sofort mit entsprechenden Maßnah-

men reagiert werden kann.

Insgesamt bedarf deshalb die Frage der Unterbringung der nochmaligen Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter. Dieser wird hierbei insbesondere zu beachten haben, wie sich die Verhältnisse der Beschuldigten in der Zwischenzeit entwickelt haben. Der Senat sieht sich nicht in der Lage, die Entscheidung selbst zu treffen und dabei neue Fürsorgemaßnahmen, wie sie die Verteidigung in der Revisionshauptverhandlung erläutert hat und die eine Gefährdung Dritter ausschließen könnten, selbst zu bewer-

ten. Dies muß dem neuen Tatrichter vorbehalten bleiben.

Laufhütte Harms Basdorf

Nack Gerhardt