Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 29.07.1998 – 2 StR 308/98

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

29. Juli 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

29. Juli 1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Januar 1998 im Straf-

ausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von acht

Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie im Sinne

von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die Strafkammer hat wegen einer erheblichen Verminde-

rung der Schuldfähigkeit beim Angeklagten den Strafrahmen

des § 177 Abs. 1 StGB a.F. gemäß SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemindert, bei der Strafzumessung im engeren Sinne dann aber die Umstände, die die Annahme des $S 21 StGB begründen, unter Hinweis auf $S 50 StGB nicht mehr berücksichtigt, da diese "verbraucht" seien. Diese Beurteilung widerspricht der gesetzlichen Regelung des § 50 StGB, der nur die Strafrahmenwahl betrifft.

§ 50 StGB verbietet lediglich die mehrfache Herabsetzung des Strafrahmens aufgrund desselben Umstandes, hingegen müssen die Umstände, die zur Milderung des Strafrahmens geführt haben, bei der konkreten Strafzumessung nochmals - wenn auch mit geringerem Gewicht - berücksichtigt werden

(st. Rspr.; vgl. BGHR StGB $S 50 Strafhöhenbemessung 2, 4).

Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafe auf

dem genannten Rechtsfehler beruht.

Die tatsächlichen Feststellungen sind von dem Rechts-

fehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben.

Niemöller Theune Detter

Bode RiBGH Rothfuß kann urlaubshalber nicht unterschreiben.

Theune