Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 29.07.1998 – 1 StR 370/98

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

29. Juli 1998

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli

1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. April 1998 im Strafausspruch mit den

Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision ist zum Schuldspruch

unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte Bankangestellte und -kunden mit einer nicht geladenen Schußwaffe bedroht, um die

Herausgabe von Geld zu erpressen.

Nach dem zur Tatzeit geltenden Recht war die Tat gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bedroht. Das Landgericht hat als das - bei gleichem Strafrahmen - mildere Gesetz im Sinne des § 2

Abs. 3 StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF der Verurteilung zu-

grundegelegt, weil der Angeklagte bei der Tat "eine Waffe verwendet" habe. Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof nach diesem Urteil des Landgerichts entschieden, daß eine nicht geladene Schußwaffe, weil nicht gefährlich, keine waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF ist (BGH, Urteile vom 1. Juli 1998 - 1 StR 183/98 und 185/98; BGH, Beschluß vom 17. Juni 1998 - 2 StR 167/98).

Weil der Angeklagte ein Werkzeug oder Mittel bei sich geführt hat, um den Widerstand gegen die Herausgabe des Geldes durch Drohung zu überwinden, ist die Strafe dem § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB nF zu entnehmen. Diese Vorschrift stellt bei einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3

StGB dar.

Der Senat vermag letztlich nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei Anwendung des milderen Strafrahmens trotz der zahlreichen Vorstrafen und der die Tat prägenden Elemente des erpresserischen Menschenraubs eine geringere

Strafe verhängt haben würde. Schäfer Maul Ulsamer

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