Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 14.07.1998 – 1 StR 110/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 110/98 vom
14. Juli 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zu einem Verbrechen nach dem Außenwirtschaftsgesetz (Verstoß gegen das Serbien-
Embargo)
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 1998 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim
vom 27. Juni 1995 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten
seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zu Verbrechen des Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz (Serbien-Embargo) verurteilt, V. wegen dreizehn solcher Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung, S. wegen zehn Taten zu einer Gesamtfreiheitssstrafe von sieben Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung und D. wegen zweier Taten zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 DM. Die auf die Sachbeschwerde gestützten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne des
s 349 Abs. 2 StPO.
1. Bei der Annahme der Strafbarkeit der Embargo-Verstöße nach § 34 AWG in Verbindung mit $S 69 k AWV folgt das Landgericht der Rechtsprechung des Senats (BGHSt 41, 127 ££. = wistra 1995, 224 mit Anm. Bieneck; BGH wistra 1995, 346; s. a. Dahs WiB 1995, 723 und Meine wistra 1996, 41). Daran wird festgehalten.
a) Entgegen einer Bemerkung in der Literatur (Lütke wistra 1997, 207) ist die Strafbarkeit nicht wegen Aufhebung des Serbien-Embargos rückwirkend entfallen. Vielmehr handelt es sich bei dem Straftatbestand um ein Zeitgesetz im Sinne von $S 2 Abs. 4 Satz 1 StGB (vgl. BGHSt 40,
381 £f£f.; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 2
Rdn. 37). Seine Regelung ist zwar nicht ausdrücklich befristet, nach ihrer Zielsetzung und ihrem Inhalt jedoch erkennbar für die Dauer des Ausnahmezustands geschaffen wor-
den.
b) Es fehlt entgegen weiterer Kritik (Samson/ Gustavsson wistra 1996, 201, 203 ff. und 1997, 206 £.; hiergegen Hucko AW-Prax 1997, 92 £.) auch nicht an der Rechtssetzungskompetenz des deutschen Gesetzgebers wegen vorgreiflicher Regelungen des EG-Rechts zur Umsetzung des Embargos des UN-Sicherheitsrates in der VO (EWG) Nr. 1432/92 (Abl. EG Nr. L 151/4). Denn nach Art. 6 dieser Verordnung ist die Bestimmung der Sanktionen wegen Verstoßes gegen das Embargo ausdrücklich dem binnenstaatlichen Recht
der Mitgliedstaaten vorbehalten worden.
Eine Kollision der hier angewendeten Regeln über die Beschränkung des Zahlungsverkehrs mit der genannten EG-Verordnung scheidet im übrigen auch deshalb aus, weil § 69 k AWV insofern eine originäre Regelung des deutschen Rechts aufgrund des Embargos des UN-Sicherheitsrats enthält (vgl. auch Meine wistra 1996, 41, 42).
c) Der weitere, auf Art. 82 Abs. 1 GG gestützte Einwand in der Literatur gegen die Geltung des Straftatbe-
stands, daß es an einer ausreichenden Veröffentlichung feh-
le, weil die blankettausfüllende Regelung der 8$S 69 h £f£. AWV nur im Bundesanzeiger, nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde (Grezsch wistra 1997, 52), ist gleichfalls unbegründet. Art. 82 Abs. 1 Satz 2 GG gestattet eine solche Ausnahme aufgrund einer gesetzlichen Regelung; diese findet sich in $S 1 des Gesetzes über die Veröffentlichung
von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (BGBl.I S. 23).
Auch daß die Resolutionen des UN-Sicherheitsrats
(Nr. 752 [1992], Nr. 757 [1992]; Nr. 787 [1992]; Nr. 820 [1992]; veröffentlicht in international legal materials [ILM] 1992, 1451 £.; 1992, 1453 ££.; 1992, 1481 £f., Vereinte Nationen 1993, 73) in Deutschland nicht amtlich veröffentlicht sind (krit. dazu Bieneck wistra 1995, 227; Lütke wistra 1997, 207, 209), steht der Wirksamkeit der Strafnorm nicht entgegen. Die Resolutionen bilden nur den Regelungsanlaß für das autonome deutsche Recht und wirken nach der Rechtsprechung (BGHSt 41, 127 ££.) nicht strafbarkeitsbegründend, sondern allenfalls strafbarkeitsbegrenzend. Dafür bedarf es der amtlichen innerstaatlichen Veröffentli-
chung nicht.
2. Bei der Prüfung des Vorliegens eines Verbotsirrtums kann das Landgericht übersehen haben, daß das Unrechtsbewußtsein teilbar ist (vgl. BGH wistra 1995, 306, 307). Entgegen der Annahme der Angeklagten war entgeltliche Personenbeförderung nicht strafbar, obwohl Behörden und Rechtsanwälte darauf hingewiesen hatten. Ein Embargoverstoß lag aber in der Zahlung des Reisepreises an das serbische Busunternehmen " T. ". Daß die Angeklagten dazu ein Unrechtsbewußtsein entwickelt hatten, ist jedoch nicht
ausdrücklich festgestellt, und dies lag nicht ohne weiteres
auf der Hand. Der Senat kann aber ausschließen, daß sich die mögliche Fehlbewertung des Unrechtsbewußtseins durch das Landgericht auf die Strafzumessung ausgewirkt hat. Denn das Landgericht hat zu erkennen gegeben, daß es jedenfalls von der Strafmilderung nach SS 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB keinen Gebrauch machen wolle, weil die Angeklagten sich sogar über behördliche und anwaltliche Warnungen - allerdings vor der tatsächlich nicht bestehenden Strafbarkeit der Personenbeförderung - hinweggesetzt haben. Daher hätte jeden-
falls eine erhöhte Informationspflicht bestanden.
3. Die Akten wurden dem Bundesgerichtshof erst zwei Jahre und acht Monate nach Urteilserlaß vorgelegt. Das Verfahren ist damit seit Verkündung des Urteils in einer gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden Weise verzögert worden (vgl. BGH NStZ 1995, 335; 1997, 29). Dieser Umstand muß auf die Revision der Angeklagten in einem solchen Falle von Amts wegen berücksichtigt werden. Die gegen sie verhängten
Strafen sind jedoch angesichts des Unrechts- und
Schuldgehalts der Taten so milde, daß ihre weitere Herabsetzung auch bei Beachtung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK unvertretbar wäre. Eine Aufhebung des im übrigen auch hinsichtlich des Strafausspruchs rechtfehlerfreien Urteils hat daher zu unterbleiben (vgl. auch BGH, Beschl. vom 5. Juli 1995 - 2 StR 220/94).
Schäfer Ulsamer Granderath
Wahl Boetticher