Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 05.07.1995 – 2 StR 220/94
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
en vom
5. Juli 1995
in der Strafsache
gegen
Günter H ı EEE aus Fe as Ma, Jeboren am BB. EB 1930 in Lim,
wegen fahrlässiger Brandstiftung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 1995 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ($S 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend ist zu bemerken:
Die Akten wurden dem Bundesgerichtshof erst zwei Jahre nach Urteilserlaß vollständig vorgelegt. Das Verfahren ist damit seit Verkündung des angefochtenen Urteils in einer gegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden Weise ver- . zögert worden (vgl. BGH NStZ 1995, 335 m.w.N.). Dieser Umstand muß auf die Revision des Angeklagten von Amts wegen berücksichtigt werden. Die gegen ihn verhängte und zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von zehn Monaten ist jedoch angesichts des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat so milde, daß ihre weitere Herabsetzung auch bei Beachtung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK
unvertretbar wäre. Eine Aufhebung des im übrigen insoweit rechtsfehlerfreien Urteils hat daher zu unterbleiben.
Jahnke Niemöller Detter Bode Otten