Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998

BGH Entscheidung vom 09.07.1998 – 4 StR 136/98

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

Im Namen des Volkes

Urteil§

vom

9. Juli 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

- 2 -

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 9. Juli 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein, Athing,

die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic

als beisitzende Richter, Bundesanwalt in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt aus Bonn

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom

14. November 1997 wird verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendi-

gen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, mit der sie insbesondere die Anwendung des Strafrahmens des 8§ 213 StGB a.F. beanstandet. Das - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestütze Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des S 349

Abs. 2 StPO.

Sowohl die Strafrahmenwahl als auch die Strafzumessung selbst halten sich innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens. Das Schwurgericht hat alle straferschwerenden Umstände berücksichtigt und nach einer rechtlich nicht zu beanstandenden Gesamtabwägung mit vertretbarer Begründung die Voraussetzungen eines minder schweren Falles des § 213 2. Alt. StGB bejaht. Die Urteilsgründe geben keinen An-

laß zu besorgen, das Schwurgericht könne verkannt haben,

daß der hohe Rang des durch § 212 StGB geschützten Rechtsgutes und die in § 213 StGB in der bis zum Inkrafttreten des 6. StrRG vom 26. Januar 1998 (BGBl I 164, 174) geltenden Fassung außerordentlich mild beurteilte Vernichtung menschlichen Lebens es gebieten, die Anforderungen an das Vorliegen eines minder schweren Falles nicht zu niedrig anzusetzen (BGHR StGB §§ 213 2. Alt. Opferverhalten 3). Das Schwurgericht hat auch ausdrücklich bedacht, daß der unmittelbar tatauslösenden ”an sich nicht schwerwiegenden Verhaltensweise” des Tatopfers ”im Normalfall mit Beherrschung (hätte) begegnet werden können und müssen” (UA 23). Es ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, wenn das Landgericht gleichwohl einen minder schweren Fall des Totschlags bejahte, dies insbesondere im Hinblick auf die über einen langen Zeitraum erlittenen Demütigungen, denen die Angeklagte in ihrer Familie auch durch das Tatopfer ausgesetzt war. Ferner hat das Landgericht zutreffend die hochgradige affektive Erregung der Angeklagten bei der sich "völlig spontan nach einem langen Anstau von Kränkungen” (UA 26) vollziehenden Tat berücksichtigt, bei der sich die Angeklagte in einem ihre Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindernden "Zustand höchster Verzweiflung und Ratlosigkeit” (UA 25) befand. Daß eine andere Wertung ebenso möglich gewesen wäre, ergibt für sich keinen die Revision begründenden Rechtsfehler (vgl. BGHR StGB vor § 1/mF Ge-

samtwürdigung 8 und Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1).

Auch die Strafzumessung selbst weist keine die Ange-

klagte begünstigenden - oder, was der Senat nach SS 301

StPO zu prüfen hat, beschwerenden - Rechtsfehler auf. Das

Rechtsmittel ist deshalb zu verwerfen.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing Solin-Stojanovic