Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 23.06.1998 – 4 StR 245/98

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

23. Juni 1998

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

23. Juni 1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 6. November 1997 in den Aussprüchen über die Einzelstrafe im Fall II 1c der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe mit

den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten "des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des besonders schweren Diebstahls in zwei Fällen, des unerlaubten Entfernens vom Unfallort und des versuchten besonders schweren Diebstahls" für schuldig befunden und ihn unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 9. April 1997 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt; im übrigen hat

es ihn freigesprochen. Ferner hat es die Unterbringung des

Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeord-

net.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im

übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die für den schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II 1 c der Urteilsgründe) festgesetzte Einzelstrafe von sieben Jahren hat wegen der Neugestaltung des § 250 StGB durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (in Kraft getreten am 1. April 1998) keinen Bestand.

Nach den Urteilsfeststellungen führte der Angeklagte bei dem Raubüberfall eine geladene Schreckschußpistole mit sich, mit welcher einer seiner Mittäter das Tatopfer bedrohte. Das Landgericht hat ihn deswegen nach dem zur Tatzeit geltenden Recht zutreffend aus $S 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F., der Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorsah, verurteilt und die Annahme eines minder schweren Falles abgelehnt. Nach neuem Recht erfüllt das Verhalten des Angeklagten - was gemäß § 354 a StPO auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen ist - den Tatbestand des S$S 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB n.F. (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 1998 - 1 StR 180/98 - und vom 19. Mai 1998 - 4 StR 204/98). Diese Bestimmung stellt mit einer Mindeststrafandrohung von nur noch drei Jahren im Verhältnis zum alten Recht das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB dar; dieser

Strafrahmen ist deshalb der Strafzumessung zugrundezulegen.

Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kommt eine Anwendung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F., der denselben Strafrahmen eröffnet wie § 250 Abs. 1 StGB a.rF., wenn der Täter bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, nicht in Betracht. Aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift ("oder ein anderes gefährliches Werkzeug") ergibt sich, daß es sich - wie bei S$S 223 a StGB a.F. (nunmehr: § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F.) - bei der "waffe" und dem "gefährlichen Werkzeug" um objektiv gefährliche Gegenstände handeln muß. Es müssen mithin Gegenstände sein, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 223 a Rdn. 4 m.w.N.). Dies ist bei einer mit Platzpatronen geladenen Schreckschußpistole nicht der Fall, wenn sie - wie hier - lediglich zur Bedrohung des Opfers eingesetzt wird; daß der Angeklagte und seine Mittäter darüberhinaus vorhatten, das Opfer mit der Schreckschußpistole - etwa durch einen aufgesetzten Schuß - zu

verletzen, belegen die Urteilsfeststellungen nicht.

2. Die Aufhebung dieser Einzelstrafe, die zugleich die Einsatzstrafe ist, führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe. Die übrigen Einzelstrafen können

bestehen bleiben.

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf

folgendes hin:

a) Die bei der Tatausführung aufgewendete "erhebliche kriminelle Energie" (UA 15) darf dann nicht uneingeschränkt strafschärfend gewertet werden, wenn sie durch eine beim Täter bestehende Persönlichkeitsstörung beeinflußt sein

kann (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. $S 46 Rdn. 22 m.w.N.).

b) Es ist verfehlt, bei der Strafzumessung jeweils - wie es das Landgericht getan hat - vom "rechnerischen Mittel" auszugehen. Eine solche "mathematische" Berechnungsweise wird dem Vorgang der Strafzumessung, der auf einer Gesamtbetrachtung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte beruht, nicht gerecht (vgl. auch Tröndle aaO Rdn. 14).

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Solin-Stojanovic Ernemann